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Weihnachtszeit

Zwar musste unser Adventsbasar dieses Jahr wegen des Corona-Viruses ausfallen, jedoch konnten wir trotzdem für weihnachtliche Stimmung sorgen. Frau Dettweiler hat wieder fleißig mit den Schüler*innen Plätzchen gebacken, unser Schülersprecher Luis und Herr Lange haben sich als Nikolaus und Engelchen für unsere Primarschüler verkleidet und die Mensa schmückt ein Weihnachtsbaum.

Wir möchten uns ganz herzlich für die Baumspende bei der Bezirksvertretung Hohenlimburg bedanken. Die Schüler*innen haben bei Weihnachtsmusik und Plätzchen fleißig geschmückt.

Wie wünschen allen Schüler*innen, Eltern, Wohngruppen und Kooperationspartnern besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch.


Infos vom MSW NRW (13.12.20)

Sehr geehrte Damen und Herren,


am heutigen Sonntag, den 13. Dezember 2020, haben die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der
Bundeskanzlerin einmal mehr ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen.
Gerne möchte ich Sie unmittelbar über die Auswirkungen der heutigen
Beschlusslage auf den Bereich Schule informieren.

Bereits am vergangenen Freitag hat die Landesregierung Maßnahmen auch
für den Schulbereich beschlossen und Ihnen die Informationen hierzu
unmittelbar mitgeteilt. Diese stimmen mit den heutigen Beschlüssen
überein.

Es gelten folgende Regelungen ab Montag, den 14. Dezember 2020,
unverändert:

  ·         Die Schulen bleiben geöffnet, die Präsenzpflicht ist
aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet
bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020, statt. Für die
Klassen 1-7 ist den Eltern die Entscheidung über die Teilnahme ihrer
Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt.

  ·         Ab Klasse 8 erfolgt der Unterricht grundsätzlich in
Distanz. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit einem
besonderen Betreuungsbedarf werden auch in den Jahrgangsstufen 8 und
darüber ein Angebot für den Unterricht in Präsenz in ihren Schulen
erhalten.

  ·         An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende
der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht
statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage
am 21. und 22. Dezember 2020.

Zu den jeweiligen weiteren Vorgaben und Hinweisen für den Schulbetrieb
verweise ich auf die weitergehenden Erläuterungen aus meiner SchulMail
vom vergangenen Freitag.

Infos vom MSW NRW (11.12.20)

Als Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduzierung gelten daher ab Montag, 14. Dezember 2020, folgende Regelungen:

In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.

Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen
die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich
an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben
dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen
wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und
Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht
möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht
sinnvoll.

In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich nur als
Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere
Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder
Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.

Ich möchte Sie herzlich bitten, alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
so schnell wie möglich mit den notwendigen Informationen zu versorgen.

Die Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der
obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der
Schulpflicht gleichzusetzen. Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es
von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert
wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt,
gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18.
Dezember 2020.

Die Regeln der sog. Verordnung zum Distanzlernen sind in dieser Woche
sinngemäß anzuwenden.

Die Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des
Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen. Die
Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem
Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und
organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist.

Für den Fall, dass Sie in der kommenden Woche Klassenarbeiten,
Klausuren oder sonstige Prüfungen angesetzt haben, möchte ich Sie
bitten, im Einzelfall zu prüfen, was davon gänzlich, auch im Sinne
einer Entlastung, entfallen oder verschoben werden kann. Sollte beides
nach gründlicher Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen
Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum der
Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen. Abiturklausuren am
Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden
in jedem Fall wie vorgesehen statt.

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der
Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt.
Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21.
und 22. Dezember 2020.

Ich bitte noch einmal um Verständnis für diese kurzfristige
Entscheidung. Sie ist der anhaltend problematischen Infektionslage
geschuldet und erfolgt im Interesse einer länderübergreifenden
Vorgehensweise.

Ihnen allen wünsche ich von Herzen ein gesegnetes, gesundes
Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich ruhigeres Jahr
2021! Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter


Infos vom MSW NRW (24.11.20)

Unterrichtsfreie Tage am 21. und 22. Dezember 2020
Die Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den 23.
Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in dieser Woche
demnach zwei Unterrichtstage.

In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag
weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau
stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete
Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem
Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu
können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in
Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und
geeigneten Beitrag leisten.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den
öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember
2020 unterrichtsfrei sein wird
. Einschließlich der Weihnachtsferien
wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der
Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.

Notbetreuung
Die beiden unterrichtsfreien Tage sind keine dienstfreien Tage für die
Lehrerinnen und Lehrer sowie den weiteren an den Schulen Tätigen. Die
Schulen haben demnach weiterhin die Aufgabe, den berechtigten Interessen
von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22. Dezember 2020
nachzukommen.

Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt,
soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle
Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei
der Schule beantragen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, steht Ihnen
hierfür ein Formular unter Downloads zur Verfügung.

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten


Hierbei sollten Sie die Eltern bitten, die Anträge frühzeitig zu
stellen, um Ihnen Planungssicherheit zu geben.

Die Notbetreuung wird von Lehrkräften geleistet. Sofern die
Notbetreuung den offenen Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst,
werden die Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen.
Bitte beteiligen Sie rechtzeitig den Schulträger und die Träger der
Ganztags- und Betreuungsangebote.

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen
Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von
Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und
Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.

Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen
Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten
auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an
diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in
den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine
Teilnehmerliste geführt.

Schulen mit nur wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf
gemeinsame Angebote verständigen; die zuständige
Schulaufsichtsbehörde muss hierbei eingebunden sein.

Infos von der WBS (16.11.20)

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

aufgrund der Warnapp dürfen viele unserer Lehrkräfte den Dienst nicht antreten. Nach einem -zum Glück negativen Testergebnis bei diesen Lehrkräften – besteht trotzdem noch Quarantänepflicht.

Die Lehrkräfte informieren Sie telefonisch, wie es bis auf Weiteres weitergeht. Wir werden soviel wie möglich Unterricht anbieten – es kommt aber auch zu Einschränkungen.

Bleiben Sie gesund!

Christine Wolter (Schulleiterin)

Infos von der WBS

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich für das Verständnis, die Flexibilität und die Zusammenarbeit bedanken. Es wurde auch noch einmal deutlich, wie wichtig Ihre telefonische Erreichbarkeit für uns ist. Aufgrund der Warnapp durften viele unserer Lehrkräfte gestern den Dienst nicht antreten. Wir müssen nun abwarten, wie die Testergebnisse ausfallen.

Wir warten noch auf Entscheidungen des Gesundheitsamtes Hagen. Die Klassenlehrer/innen werden Sie spätestens am Wochenende informieren, wie es weitergeht.

Bleiben Sie gesund!

Christine Wolter

(Schulleiterin)

Infos von MSW NRW für Einreisende

1. Allgemeines

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserück-kehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden. Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020. Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeit-punkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium desInnern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht. Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter:

https://www.mags.nrw/coronavirus.

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fort-geschrieben und veröffentlicht: .http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete

2. Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko-gebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oderder Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulge-lände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren. Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach-weise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Ganz schön herbstlich…

Und schwupps da ist er: Der Herbst! Es ist Anfang Oktober und die ersten Wochen des Schuljahres 2020/2021 liegen hinter uns. Mund-Nase-Bedeckungen, Desinfektionsmittel und Abstandsregelungen gehören mittlerweile zum Schulalltag und werden uns vermutlich noch länger begleiten.

Mit dem kälteren Wetter kommen auch wieder die ersten Rotznasen und Halsschmerzen. Leider könnne wir in der Schule nicht beurteilen, ob es sich um eine gewöhnliche Erkältung handelt oder, ob es sich tatsächlich um eine Covid-19 Ansteckung handelt. Im Zweifel lassen Sie Ihr Kind bitte Zuhause und beobachten es 24 Stunden. Sollten keine weiteren Symptome dazukommen, kann der Schulbesuch wieder aufgenommen werden. Sind Sie sich unsicher, stellen Sie ihr Kind bitte einem Arzt vor.