Kategorie-Archiv: Corona-Infos

An dieser Stelle finden Sie alle Informationen rund um das Corona-Virus, die unsere Schule betroffen haben oder jetzt gerade aktuell betreffen.

Infos vom MSW NRW (26.01.2022)

Die „Omikron-Welle“ hat das Land Nordrhein-Westfalen und damit auch
unsere Schulen erreicht. Die landesweit hohen Inzidenzzahlen sowie hohe
Positivraten bei den Lolli-Testungen (aktuell > 20 Prozent
Pool-Positivrate) spiegeln dies wider.

Aufgrund des deutschlandweiten und stetig ansteigenden
Infektionsgeschehens und angesichts begrenzter Testkapazitäten in den
Laboren wurde am gestrigen Tag auf Ebene der Regierungschefinnen und
-chefs der Länder zusammen mit dem Bundeskanzler eine Priorisierung von
PCR-Testungen und eine Konzentration von PCR-Tests vor allem auf
vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln,
beschlossen, die eine Gewährleistung ausreichender Testkapazitäten
für diese Personengruppen vorsieht.

Im Hinblick auf die Priorisierungsentscheidung ist somit eine
kurzfristige Anpassung des Lolli-Testregimes erforderlich, da dies
erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie
Einzeltestungen) pro Woche bindet.

Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0)

Es bleibt weiterhin das oberste Ziel, auch unter diesen schwierigen
Bedingungen gerade unsere jüngsten Schülerinnen und Schüler im
Präsenzunterricht zu halten – und gleichzeitig bestmöglichen
Infektionsschutz zu gewährleisten. Aufgrund begrenzter
PCR-Test-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron“-Welle
nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, kurzfristig aufgrund der
Problemanzeige der Labore, aber auch perspektivisch, um die
PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben. Um dies in
der momentanen Hochinzidenzphase zu schaffen und gleichzeitig der sehr
hohen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen, werden kurzfristig
folgende Anpassungen im Lolli-PCR-Testregime vorgenommen:

1. Förderschulen

        * Für alle Förderschulen, unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt,
bleibt das am 10. Januar 2022 eingeführte optimierte Lolli-Testsystem
in seiner jetzigen Form erhalten. Grund dafür ist die strukturell
höhere Vulnerabilität dieser Schülergruppe. Darüber hinaus ist diese
Testmethode für diese Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der
Anwendbarkeit ganz besonders geeignet.

2. Grund- und Primusschulen:

        * Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im
aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2:
Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der
Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven
Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
        * Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den
Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von
PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
        * Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie
gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller
Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
        * Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so
lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus
nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste
negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits
jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten.
Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im
Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen.
Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem
Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.
        * Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis
werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber
auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines
Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
        * Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die
vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein
anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können
bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis
durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
        * Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die
Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule
begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der
Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines
positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine
Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13
Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
        * Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete
Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst
nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen
Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt
ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

  3. Übergangsregelung für Lolli-Testungen:

        * Für alle Schülerinnen und Schüler, die am 24. und 25. Januar 2022
im Lolli-Testsystem getestet wurden und einem positiven Pool angehören,
wird keine Poolauflösung durch PCR-Test mehr erfolgen.
        * Diese Schülerinnen und Schüler führen am Mittwoch, den 26. Januar
vor Unterrichtsbeginn in der Schule einen Antigenschnelltest durch und
nehmen bei negativem Schnelltestergebnis wie gewohnt am
Präsenzunterricht teil. Alle Gruppen, für die am Mittwoch eine
Pooltestung vorgesehen ist, nehmen an dieser zusätzlich wie gewohnt
teil.
        * Für die Schülerinnen und Schüler mit positivem
Antigenschnelltestergebnis gilt die oben beschriebene Pflicht zur
häuslichen Isolation sowie Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems.

4. Vorgehen bei positivem Antigenschnelltest in der Schule:

Schülerinnen und Schüler mit einem positiven
Antigenschnelltest-Ergebnis müssen in der Schule umgehend von den
übrigen Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse isoliert und
beaufsichtigt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten dieser jungen
Schülerinnen und Schüler werden über ein positives
Antigenschnelltest-Ergebnis ihrer Kinder informiert und aufgefordert,
ihre Kinder unmittelbar von der Schule abzuholen. Gemäß
Coronabetreuungsverordnung ist auch das Gesundheitsamt zu informieren.

5. Nachbestellung von Antigenschnelltests:

Antigenschnelltests wurden in ausreichendem Maße – auch für die am
Lolli-Testverfahren teilnehmenden Schulen – beschafft. Bitte stellen Sie
eine Versorgung Ihrer Schule dahingehend sicher, dass der ohnehin
vorzuhaltende Vorrat von 3 Antigenschnelltests pro Schülerin und
Schüler und aller Beschäftigten Ihrer Schule auf insgesamt 6 Tests
erhöht wird.

Bestellungen erfolgen über das Ihnen bekannte Bestellportal
http://www.cosmo.nrw.de/. Die maximalen Bestellmengen wurden dahingehend
angepasst, dass Sie einen Vorrat für insgesamt 6 Testungen anlegen
können. Die Auslieferung erfolgt innerhalb von ca. 4 Werktagen nach
Bestellung. Hinweise zum Bestellsystem finden Sie unter:
https://schulverwaltungsinfos.nrw.de/untstat/wiki/index.php?title=Bestellverfahren_f%C3%BCr_Corona-Schnelltests.

Schulen, die für die laufende Kalenderwoche 04 bereits bestellt haben,
können in dieser Woche einmalig eine zusätzliche Bestellung aufgeben.
Bitte beachten Sie: Diese Änderung ist nur in der Kalenderwoche 04
wirksam.

Die erforderlichen Änderungen in der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der
Coronabetreuungsverordnung werden kurzfristig veranlasst.

Mir ist bewusst, dass die aktuelle Situation und die nötigen
Anpassungen Ihren Schulalltag besonders belasten. Auch weiß ich um das
ungute Gefühl, Kinder eines positiven Poolergebnisses am nächsten
Morgen zunächst einmal in der Klasse mit einem Antigenschnelltest nach
zu testen. Dennoch sorgt diese Methode schnell und pragmatisch für
Sicherheit an den Schulen und einen kontinuierlichen Präsenzunterricht
für unsere Kinder. Auch Eltern stehen vor neuen Herausforderungen im
Alltag, denn sie müssen sich darauf einstellen, dass Kinder, die
positiv mit einem Antigenschnelltest getestet werden, umgehend in der
häuslichen Umgebung isoliert werden müssen. Wir bitten die Eltern, bei
einem positiven Poolergebnis – wenn möglich – einen Bürgertest bei
ihrem Kind vor dem Schulbesuch durchführen zu lassen, um somit
Sicherheit für das eigene Kind, aber auch für die Schulgemeinde,
herzustellen. Zugleich bitten wir die Eltern, an dem Tag, an dem der
Antigenschnelltest durchgeführt wird, eine mögliche Abholung des
Kindes in den frühen Morgenstunden sicherzustellen. Ich bin überzeugt,
dass wir durch die beschriebenen Maßnahmen die bestehenden
Laborkapazitäten für das altersgerechte und sensitive
Lolli-Testverfahren – trotz steigender Infektionszahlen – weiterhin
aufrechterhalten und die Poolpositivrate senken können. Gleichzeitig
bin ich sicher, dass es uns – Dank des enormen Einsatzes aller
Beteiligten – auch in diesen schwierigen Zeiten der Pandemie gelingen
wird, allen Schülerinnen und Schülern der Grundschulen sowie der
Förderschulen eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglichen
zu können.

Infos vom MSW NRW (06.01.2022)

Für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes in der kommenden Woche
möchte ich Ihnen auf diesem Weg und als Ergänzung zur letzten
SchulMail aus dem vergangenen Jahr wenige weitere Hinweise und
insbesondere eine neue Information zum Umfang der Testpflicht bei der
Durchführung der Antigen-Schnellselbsttestungen geben.

Nach den Weihnachtsferien wird der Schulstart wie geplant im
Präsenzunterricht erfolgen. Die Kultusministerinnen und Kultusminister
der Länder haben in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2022 noch einmal
bekräftigt, dass Präsenzunterricht auch in Zeiten des Aufkommens der
Omikron-Variante höchste Priorität hat, damit Bildungschancen
sichergestellt und psychosoziale Folgeschäden bei Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen verhindert werden können. Die Einhaltung der
Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie die hohen Impfquoten unter
den an Schulen Beschäftigten zeugen nach Auffassung aller
Kultusministerinnen und Kultusminister von einem außerordentlichen
Verantwortungsbewusstsein der schulischen Akteurinnen und Akteure.

Um das Infektionsgeschehen unter Kindern und Jugendlichen weiter
einzugrenzen und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu minimieren,
sollen Impfangebote in dieser Altersgruppe noch stärker ausgebaut
werden. Die Aufforderung, diese Angebote oder auch Angebote zur
Booster-Impfung wahrzunehmen, wird von Frau Ministerin Gebauer weiterhin
nachdrücklich unterstützt. Vor allem durch ein Zusammenwirken von
Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken und der damit möglichen
Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes kann es uns gelingen,
negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler
abzumildern.

Ausweitung der Testungen an Schulen ab 10. Januar 2022

Uns allen liegt daran, den Schulstart so sicher wie möglich zu
gestalten. Angesichts des zuletzt veränderten Infektionsgeschehens,
insbesondere durch das Aufkommen der Omikron-Variante sowie aufgrund zu
beobachtender Impfdurchbrüche, ist die schulische Teststrategie zum
Schulstart anzupassen. Um gerade nach den Ferien möglichst viele
Infektionen frühzeitig zu entdecken und damit einen Eintrag und eine
weitere Verbreitung in den Schulen zu vermeiden, werden an allen
Schulformen ab dem 10. Januar 2022 zunächst in die bewährten
Teststrategien alle Personen, auch immunisierte, verpflichtend
einbezogen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, weitere an Schule
Beschäftigte). Die erforderlichen Änderungen der
Coronabetreuungsverordnung werden so rechtzeitig auf den Weg gebracht,
dass sie ab dem 10. Januar 2022 gelten. Rechtzeitig wird überprüft, ob
diese Regelung fortgesetzt wird oder ob Anpassungen an das Testregime
erforderlich sind.

Schultestungen für Schülerinnen und Schüler

Ab dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien (10. Januar 2022)
gelten die bekannten Testregelungen für alle Schülerinnen und Schüler
unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus. Das bedeutet, dass sowohl
immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen.

Am ersten Schultag im neuen Jahr (10. Januar 2022) wird daher in allen
weiterführenden Schulen eine Testung mit Antigen-Selbsttests bei allen
Schülerinnen und Schülern durchgeführt.

An allen Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe
werden (ebenfalls am 10. Januar 2022) alle Schülerinnen und Schüler
eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung abgeben.

Der Ihnen bereits bekannte Testrhythmus wird fortgesetzt:

        * an weiterführenden Schulen: Testung dreimal wöchentlich,
        * an Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe:
Testung zweimal wöchentlich, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner
hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen
festzustellen.

Ab dem 10. Januar 2022 startet planmäßig auch das optimierte
Lolli-Testverfahren, das ebenfalls einen wichtigen Beitrag für den
sicheren Schulstart leistet. Die Kinder werden erstmals eine zweite,
sogenannte Rückstellprobe mit abgeben, um eine gegebenenfalls nötige
Pool-Auflösung zu beschleunigen. Durch die so mögliche Beschleunigung
der Übermittlung der Testergebnisse bleibt den nicht infizierten
Schülerinnen und Schülern im Falle eines positiven Pools ein Tag in
Quarantäne erspart. Zudem kann durch die direkte Befundübermittlung
durch die Labore an die Erziehungsberechtigten eine Erleichterung und
Entlastung für Sie als Lehrerinnen und Lehrer erreicht werden. An
dieser Stelle danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung bei der
Vorbereitung dieses Verfahrens.

Teilnahme von vollständig immunisierten Schülerinnen und Schülern am
Lolli-Testverfahren

Vollständig immunisierte Schülerinnen und Schüler gemäß der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden wie folgt definiert:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz, welcher 14
Tage nach der letzten erforderlichen Corona-Schutzimpfung eintritt und

(2) Schülerinnen und Schüler, deren COVID-19 Infektion mindestens 28
Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

Für die Teilnahme am Lolli-Testverfahren müssen unterschiedliche
Regelungen getroffen werden:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz

Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz können nach
wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren
teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu verfälschen.
Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend (s.o.).

(2) Genesene Schülerinnen und Schüler

Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht Wochen
nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am Lolli-Testverfahren
teilnehmen. Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der Testpflicht in
der Schule befreit.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Genesenen eine längere
Zeit noch Viruspartikel nachgewiesen werden können und in diesen
Einzelfällen der hoch sensitive PCR-Test immer noch zu einem positiven
Pool- und Einzeltest führen kann. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen
auch genesene Schülerinnen und Schüler wieder am Lolli-Testverfahren
teil.

Nehmen Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme aus den zuvor genannten
Gründen (2) – nicht an den Schultestungen teil, müssen sie, um am
Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, zu dem Zeitpunkt der
vorgesehenen Schultestung einen Nachweis über einen negativen
Bürgertest vorlegen.

An dem PCR-Pooltestverfahren („Lolli-Test“) nehmen nur Schülerinnen
und Schüler der Grund- und Förderschulen sowie der Schulen mit
Primarstufe teil. Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Schule sind
von diesem Testverfahren ausgeschlossen.

Testungen von Beschäftigten

Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie andere in Schule beschäftigten
Personen an den Grund- und Förderschulen sowie an den weiterführenden
Schulen, die immunisiert sind, führen ab dem 10. Januar 2022 dreimal
pro Woche einen Antigen-Selbsttest in eigener Verantwortung durch oder
haben den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Unberührt davon bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete
Verpflichtung der nicht immunisierten und in Präsenz tätigen
Lehrerinnen, Lehrer und Beschäftigten, an ihren Präsenztagen in der
Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen
oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Qualität und Quantität der Antigen-Selbsttests

Bei allen zum Einsatz kommenden Antigen-Selbsttests handelt es sich um
qualitativ hochwertige Produkte, die auf alle bekannten Virusvarianten
einschließlich der Omikron-Variante reagieren. Die Tests sind
CE-zertifiziert und haben dementsprechend erfolgreich ein
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Auch quantitativ stehen den Schulen in Nordrhein-Westfalen ausreichend
Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Die vertraglichen Vereinbarungen des
Ministeriums für Schule und Bildung mit dem Lieferanten erlauben es den
Schulen, je nach dem individuellen wöchentlichen Bedarf die notwendigen
Tests zu bestellen. Eine ausreichende Versorgung mit Antigen-Selbsttests
der Schulen ist damit langfristig gesichert.

Die hier nochmals beschriebenen Regelungen und ergänzenden Maßnahmen
sind weitere und wichtige Beiträge, um allen am Schulleben Beteiligten
auch im neuen Jahr einen sicheren Schulstart im Präsenzbetrieb zu
ermöglichen.

Mir ist bewusst, dass es in den kommenden Wochen bei der Umsetzung der
hier beschriebenen Regelungen und Maßnahmen und insgesamt bei der
Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts weiterhin und ganz wesentlich
auf Ihr besonderes Engagement ankommen wird. Für dieses Engagement, das
Sie schon während der gesamten Pandemie verlässlich gezeigt haben,
danke ich Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Infos vom MSW NRW (01.12.2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler, unserer
Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen Personals hat für
die Landesregierung höchste Priorität. Wir beobachten die Entwicklung
des Infektionsgeschehens daher sehr genau und überprüfen
kontinuierlich, ob die geltenden Vorgaben zur Einhaltung des Hygiene-
und Infektionsschutzes an den Schulen angemessen und wirksam sind.

Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von
Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell
jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen
Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund.
Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es
dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu
sichern.

Maskenpflicht am Sitzplatz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller
Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die
Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben
zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein
unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht
außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen
Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen
also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche,
womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen
Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den
Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und
Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte
im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern
ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns
vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den
Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen
in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle
Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen
Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.

Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche
Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige
Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal
aufgreifen:

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und
Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig
an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16
Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine
Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und
Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die
Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen
Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Elternsprechtage

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder
getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden
teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten,
wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden
Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen
Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test
höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).

Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von
Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2
Masken zu tragen.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der
Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen
Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen
Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen
Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf
Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).

Tage der offenen Tür

Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten
Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und
getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem
Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine
Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske
zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

Schulmitwirkungsgremien

Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie
immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei
sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen).
Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den
Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein
Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten
werden kann.

Schulschwimmen

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von
Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können.
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und
benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

Qualitätsanalyse: aktuelle Ergänzung zu den Regelungen im Schuljahr
2021/22 (Erlass vom 22. Juni 2021)

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden unterbrochene
QA-Prozesse im aktuellen Schuljahr nicht – wie ursprünglich geplant
(vgl. Erlass vom 22. Juni 2021) – ab Januar 2022 fortgesetzt, sondern in
das Schuljahr 2022/2023 verschoben.

Schulen, die gleichwohl eine Fortsetzung im aktuellen Schuljahr
wünschen, erhalten diese Möglichkeit, sofern die pandemische Situation
dies vor Ort zulässt. Diese Schulen wenden sich bitte an das für sie
zuständige Dezernat 4Q.

Ein entsprechender Erlass an die Bezirksregierungen wird im Ministerium
für Schule und Bildung vorbereitet.

Zum Abschluss möchte ich einmal mehr meinen Dank und Respekt für Ihre
Arbeit in dieser Corona-Pandemie ausdrücken. Schulen offen zu halten
und dadurch Kindern und Jugendlichen nicht nur Bildung, sondern auch
einen sicheren Ort des Miteinanders zu bieten, ist in diesen Zeiten eine
große Herausforderung.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Infos vom MSW NRW und der Stadt Hagen (28.10.21)

Alle Infos zur Aufhebung der Maskenpflicht am Sitzplatz hat das MSW NRW auf folgender Seite veröffentlicht:

https://www.schulministerium.nrw/presse/pressemitteilungen/ministerin-gebauer-schritt-fuer-schritt-mehr-normalitaet-fuer-unsere

Zusatz der Stadt Hagen zur Quarantäne-Regelung:

Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt ergeben sich ohne Maskenpflicht
die in der Schulmail genannten Quarantänefolgen, konkret bedeutet dies,
dass zusätzlich zu der 14-tägigen Quarantäne des infizierten Kindes die
Schülerinnen und Schüler, die unmittelbare Sitznachbarn des Kindes,
rechts, links, vorne und hinten sind, ebenfalls für 10 Tage in
Quarantäne geschickt werden müssen. Es ist also bei den aktuell hohen
Infektionszahlen leider davon auszugehen, dass die Anzahl der
ausgesprochenen Quarantänefälle in den Schulen wieder deutlich ansteigen
wird.

Die Anordnung der Quarantäne für die Sitznachbarn kann durch
konsequentes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes  verhindert werden.
Die Schulmail weist explizit darauf hin, dass das Tragen von Masken auf
freiwilliger Basis weiterhin zulässig ist. Vor dem Hintergrund, dass es
durch das Tragen der Masken möglich erscheint, einer Quarantäne zu
entgehen, appelliere ich gemeinsam mit dem Gesundheitsamt dafür,
Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern das Tragen der Masken auf
freiwilliger Basis dringend zu raten.

Noch folgende Erläuterungen zur Vermeidung der Quarantäne geben:

1. Keine Quarantäne für vollständig Geimpfte
2. Sender und Empfänger der Viren tragen bei guter Lüftung und
Handhygiene beide mindestens MNS – keine Quarantäne (für den Infizierten
natürlich schon!).
3. Der Empfänger trägt FFP2-Maske, wenn der Sender es vorzieht, von
seinem Recht, keine Maske mehr tragen zu müssen, Gebrauch macht – keine
Quarantäne.

Sprich, wenn die Gemeinschaft solidarisch MNS trägt, muss zur Vermeidung
einer Quarantäne letztlich keiner die unangenehmere FFP2-Maske tragen,
auch wenn diese natürlich individuell besser schützt. Sobald jemand
keine Maske trägt, ist man im Fall einer Infektion des
Nicht-Maske-Tragenden selber nur durch das Tragen einer FFP2-Maske vor
einer Quarantäne geschützt.