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Infos vom MSW NRW (15)

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

Mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KRANKENHAUSHYGIENE (DGKH), DEM BUNDESVERBAND DER ÄRZTINNEN UND ÄRZTE DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENSTES (BVÖGD) UND VON DER GESELLSCHAFT FÜR HYGIENE, UMWELTMEDIZIN UND PRÄVENTIONSMEDIZIN (GHUP) erarbeitet.

Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die AB DONNERSTAG, 23. APRIL 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.

Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.

Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.

I. PFLICHTIGE UND FREIWILLIGE SCHULISCHE VERANSTALTUNGEN

In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.

Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist VERPFLICHTEND

  ·      für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B,

  ·      für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),

  ·      für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit
Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).

Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur VORBEREITUNG AUF DIE ABITURPRÜFUNGEN ist FREIWILLIG, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.

II. UNTERRICHTSTEILNAHME VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

In der Folge ENTFÄLLT die Pflicht zur TEILNAHME AM PRÄSENZUNTERRICHT. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

Eine TEILNAHME AN PRÜFUNGEN ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in eine eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

III. UNTERRICHTSEINSATZ VON LEHRERINNEN UND LEHRERN

Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster
Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.

1. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT VORERKRANKUNGEN

Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):

  ·         Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)

  ·         Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)

  ·         Chronische Lebererkrankungen

  ·         Nierenerkrankungen

  ·         Onkologische Erkrankungen

  ·         Diabetis mellitus

  ·         Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.

2. LEHRERINNEN UND LEHRER, DIE DAS 60. LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN

Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im PRÄSENZUNTERRICHT FREIWILLIG TÄTIG werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.

3. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT SCHWERBEHINDERUNGEN

Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.

4. SCHWANGERE LEHRERINNEN

Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein BESCHÄFTIGUNGSVERBOT für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.

5. PFLEGEBEDÜRFTIGE ANGEHÖRIGE MIT VORERKRANKUNGEN

Ebenfalls KEIN EINSATZ IM PRÄSENZUNTERRICHT erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.

Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

IV. ANFORDERUNGEN AN DIE HYGIENE IN DER SCHULE

Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.

Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:

  ·         ZAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DER TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMER

Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.

Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.

Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

  ·         PERSÖNLICHES VERHALTEN

Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

  ·         AUSSCHLUSS VON TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMERN MIT SYMPTOMEN


Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.

  ·         GESTALTUNG DES UNTERRICHTS- BZW. PRÜFUNGSRAUMS

Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.

  ·         ERWEITERTE PRÄVENTIVMAßNAHMEN DURCH TRAGEN VON MASKEN

Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.

  ·         HÄNDEWASCH- UND HÄNDEDESINFEKTIONSMÖGLICHKEITEN

Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.

  ·         Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion

Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

  ·         STANDARDS FÜR DIE SAUBERKEIT IN DEN SCHULEN

Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

  ·         HYGIENEPLAN

Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.

  ·         KOMMUNIKATION DER PRÜFUNGSBEDINGUNGEN

Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Hygiene/index.html

nachlesen.

Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:

KRISENSTAB BEI DER BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER

Krisenstab@brms.nrw.de

Mobil: 0173/2918330

V. UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?

Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier:


https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Schulpsychologische-Dienste/index.html


Mehr Informationen zum Thema „Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt:


http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/aengste/index.html

Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.

Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an corona@msb.nrw.de

Infos vom MSW NRW (14)

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

Auf der Grundlage des gestern gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Nordrhein-Westfalen.

Wie dies im Einzelnen geschehen soll, möchte ich Ihnen in Ergänzung zu der 13. SchulMail vom gestrigen Mittwoch erläutern:

I. SCHRITTWEISE WIEDERAUFNAHME DES SCHULBETRIEBS

Die gestrige Entscheidung macht es möglich, dass nach entsprechenden Vorbereitungen der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und Schüler aus Abschlussklassen ab Donnerstag, 23. April 2020, wiederaufgenommen wird. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf Abschlüsse. Dazu sollen zunächst die Lehrerinnen und Lehrer vom 20. April 2020 bis einschließlich 22. April 2020 Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Voraussetzungen für den Schulbetrieb schaffen zu können.

Die Grundschulen hingegen bleiben aufgrund der gestern getroffenen Vereinbarungen zunächst noch geschlossen.

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen sie allerdings schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – vorrangig für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.

II. SCHULORGANISATORISCHE RAHMENBEDINGUNGEN

1. HYGIENE

Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan finden Sie im Bildungsportal unter:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html

Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie das weitere an Schule tätige Personal werden vom Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.

2. RAUMNUTZUNGSKONZEPT

Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen erforderlich sein wird.

Die dreitägige Vorlaufzeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit, in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Schulträger.

3. PLANUNG DES PERSONALEINSATZES

Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer. Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände. Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.

4. SCHÜLERBEFÖRDERUNG

Ein weiteres Thema, das mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung.

Mit dem dreitägigen organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen können.

III. FORTSETZUNG UND AUSWEITUNG DER NOTBETREUUNG

Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte Notbetreuungsangebot in den Grundschulen und den weiterführenden Schulen insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten.

Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

IV. SCHULFORM- UND BILDUNGSGANGBEZOGENE REGELUNGEN

1. ZENTRALE PRÜFUNGEN 10 (ZP 10)

In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.

Da auch diese Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des Unterricht allerdings auch für diese Schülerinnen und Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den Kernfächern, verbunden sein.

Aufgrund der unterschiedlich weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden. Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.

2. FÖRDERSCHULEN

Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.

Im Übrigen bleiben die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.

5. LERNEN AUF DISTANZ

Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu bedanken.

Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen. Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.


VI. UNTERSTÜTZUNG BEI DER RÜCKKEHR IN DEN SCHULISCHEN ALLTAG

Die Rückkehr in den schulischen Alltag unter Beibehaltung besonderer Regeln und Vorsichtsmaßnahmen ist für alle Beteiligten eine Herausforderung. Sie sollten daher auch die psychosozialen und möglichen krisenhaften Aspekte im Blick behalten. Um Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen hierbei nachhaltig zu unterstützen, hat die Landesstelle für Schulpsychologie und Schulpsychologische Krisenintervention ein umfassendes Unterstützungskonzept erarbeitet, das Ihnen ab sofort unter

schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/schule-und-corona.html

zur Verfügung steht.

Folgende Unterstützungsangebote stehen konkret bereit:

  ·         Wiederaufnahme des Schulbetriebs – der erste Tag: Beispielplanung für eine Klassenleitungsstunde und für den Ablauf des ersten Tages

  ·         Leitfaden: Eine FAQ-Handreichung mit zentralen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs ergeben, beantwortet aus schulfachlicher und schulpsychologischer Sicht

  ·         Video-Clips: kurze Videobeiträgen mit Antworten zu zentralen Fragen, die die Schulgemeinschaft bewegen

  ·         Sicher durchs Abitur: Tipps für Abiturientinnen und Abiturienten, um sicher, stark und gesund durchs Abitur zu kommen

  ·         Schulisches und schulpsychologisches Krisenmanagement: Konkrete Hinweise auf Basis des Notfallordners zum schulischen und schulpsychologischen Krisenmanagement

  ·         Telefonische Beratung: Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstellen und des Schulischen Krisenbeauftragten

Wegen der weiterhin dynamischen Entwicklung der Lage sowie der Ankündigung der Bundeskanzlerin, am 30. April 2020 erneut mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu beraten, planen wir diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai 2020.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an corona@msb.nrw.de

Infos vom MSB NRW

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

* Vor der Öffnung bzw. Teilöffnung der Schulen für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs sieht das MSB eine Vorlaufzeit zur Durchführung der notwendigen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen beginnen am Montag, 20. April 2020.

* Unmittelbar nach Durchführung dieser organisatorischen Maßnahmen sollen die Schulen am 23. April 2020 für prüfungsvorbereitende Maßnahmen und Unterricht ausschließlich nur für die Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, die in diesem Schuljahr noch Prüfungen zu absolvieren haben, weil sie Schulabschlüsse anstreben.

* Die bisherige Notbetreuung wird fortgesetzt und in einem angemessenen Umfang auf weitere Bedarfs- und Berufsgruppen ausgeweitet.

* Vorgesehen ist darüber hinaus, den Schulbetrieb an den Grundschulen am 4. Mai 2020 vorerst ausschließlich für den Jahrgang 4 wiederaufzunehmen.

Selbstverständlich haben diese und weitere Schritte zum Schutze der Lehrerinnen und Lehrer, der Schülerinnen und Schüler und aller in Schule Beschäftigten unter Einhaltung klarer Hygienevorgaben und unter Sicherstellung des notwendigen Infektionsschutzes zu erfolgen.

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Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an

corona@msb.nrw.de

 

Corona-Kummer?

Ausfall von Unterricht, Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen stressen uns derzeit alle. Es gibt Tage da bricht alles über dich herein? Dieser Beitrag richtet sich an alle, die zur Zeit der Corona-Krise Kummer haben. Vielleicht…

  • weil du dich allein fühlst
  • weil es Streit in deiner Familie oder Wohngruppe gibt
  • weil du deine Freunde nicht siehst
  • weil du dich nicht viel draußen aufhälst
  • weil du deinem Lieblingshobby nicht nachgehst

Wenn du dich jemandem anvertrauen möchtest oder einfach mit jemandem ins Gespräch kommen magst, dann hast du verschiedene Möglichkeiten dazu:

  • bei der Nummer gegen Kummer können Kinder und Jugendliche anonym Kontakt zu Menschen aufnehmen, die mit ihnen sprechen und ihnen eine Rat geben können. Man kann dort anrufen oder auch mit ihnen chatten https://www.nummergegenkummer.de/
  • Die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche ist weiterhin für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene telefonisch und per Email erreichbar, besonders bei Fragen zu Problemen, die mit der derzeitigen Corona-Situation zusammenhängen (Unsicherheiten, Ängste, Orientierungslosigkeit, Konflikte, etc.) Auf der Homepage finden Sie weitere Informationen und Materialien. Abteilungen: https://www.hagen.de/ratamring

  • Tel.: 02331-2073991 Mo-Fr 8:30-12:00 Uhr sowie Mo-Do 14:00-16:00 Uhr Email: familienberatung@stadt-hagen.de

Infos vom MSB NRW

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

 

I. TERMINE DER ZENTRALEN PRÜFUNGEN KLASSE 10

Die schriftlichen Prüfungen beginnen ab 12. Mai 2020. Eine Übersicht, an welchen Tagen welche Klausuren geschrieben werden, ist auf der Homepage des Ministeriums zugänglich:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Pruefungstermine/index.html

II. VERGLEICHSARBEITEN IN DER GRUNDSCHULE (VERA 3)

Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.

III. KEIN ABSCHLUSS OHNE ANSCHLUSS (KAOA)

Diese Informationen zu KAoA während und nach Beendigung des Ruhens des Unterrichts wurden mit Stand 02. April 2020 aktualisiert. Die Aktualisierungen beziehen sich vornehmlich auf die außerschulischen Praxisphasen in KAoA. Weitere Erläuterungen zu wichtigen Standardelementen, wie z. B. zur Beratung der Agentur für Arbeit oder zum Monitoring, ergänzen die Informationen.

Sie finden diese Information unter folgendem Link im Bildungsportal:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_KAOA/index.html

IV. ERWEITERUNG DER NOTBETREUUNG

Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen.

Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.

Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung abrufen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

 



Keine Schule, kein Unterricht?

Von wegen: Seit die Schulschließungen am Freitag den 13.03.20 bekanntgegeben wurden, werden immer mehr Online-Angebote für Kinder und junge Erwachsene ins Netz gestellt. Der Corona-Virus kann uns die Schule, die Spielplätze nehmen, aber nicht den Spaß und das Lernen!

Sportunterricht und alle Trainingszeiten fallen aus? Egal! Der Basketballverein ALBA Berlin stellt jeden Tag neue Sportprogramme für unterschiedliche Altersklassen bei Youtube online. Ab in die Sportklamotten und dann: http://www.youtube.com/albaberlin

Für unsere Kleinen: Alltagsdinge genau erklärt bekommen? Jeden Tag um 11.30 Uhr zeigt der WDR im TV und Netz eine Folge „Die Sendung mit der Maus“. https://www.wdrmaus.de/

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Erreichbarkeit und Materialien

Da die Landesregierung am vergangenen Freitag (13.03.20) beschlossen hat, alle Schulen zu schließen, findet auch an der WBS kein Unterricht statt. Allerdings haben die Klassenlehrer ihren Schülern Materialien für Zuhause mitgegeben. Falls dazu Rückfragen sind oder zu anderen Themen Fragen aufkommen:

DIE WBS IST NATÜRLICH WEITERHIN ERREICHBAR!

Unser Sekretariat ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 02334 442250 erreichbar.

Auch gern per Email: wbs-hagen@t-online.de

Mailanfragen werden an die Schulleiterin Frau Wolter oder die entsprechenden Lehrkräfte weitergeleitet werden.



ACHTUNG: Umgang mit Corona-Virus

Diese Nachricht wurde im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

1. RUHEN DES UNTERRICHTS AB MONTAG BIS ZUM BEGINN DER OSTERFERIEN

Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.

Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.

Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.

2. NOT-BETREUUNGSANGEBOT

Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.

INFORMATIONEN ZU ANDEREN PRÜFUNGSFORMATEN_

Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentralen Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum Umgang mit Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen gesondert übermittelt und auf der Homepage des
Ministeriums für Schule und Bildung (www.schulministerium.nrw.de [1]) veröffentlicht und stetig aktualisiert.

Im Übrigen wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis zum Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten (Lektüre, Aufgabensätze, Referate etc.). Hierzu sollten in der Schule vorhandene technische Infrastrukturen genutzt werden.

4. DIENSTPFLICHTEN UND ERREICHBARKEIT VON SCHULLEITUNGEN SOWIE LEHRERINNEN UND LEHRER

Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten.

Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1 und 3). In diesem Fall
erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.

Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen
Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden.

Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.

Der Ausbildungsbetrieb der Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe Seminarveranstaltungen, ausbildungsfachliche Begleitung von
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Praxissemesterstudierenden) sowie Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) werden bis auf weiteres ausgesetzt.

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Energie durch die Sonne

Hier könnt ihr unsere ersten Solarflieger aus dem Projekt „Solartechnik“ bestaunen. Alternative Energien spielen in unserer Gesellschaft eine immer wichtigere Rolle. Wie wir uns die Energie der Sonne zu Nutze machen, zeigt uns Herr Kampmann. Er schafft bei unseren Schülern Technik- und Solarbegeisterung. Nicht mehr lange und wir können euch hier auch unsere Solarflitzer präsentieren!