Infos vom MSB NRW

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

 

I. TERMINE DER ZENTRALEN PRÜFUNGEN KLASSE 10

Die schriftlichen Prüfungen beginnen ab 12. Mai 2020. Eine Übersicht, an welchen Tagen welche Klausuren geschrieben werden, ist auf der Homepage des Ministeriums zugänglich:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Pruefungstermine/index.html

II. VERGLEICHSARBEITEN IN DER GRUNDSCHULE (VERA 3)

Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.

III. KEIN ABSCHLUSS OHNE ANSCHLUSS (KAOA)

Diese Informationen zu KAoA während und nach Beendigung des Ruhens des Unterrichts wurden mit Stand 02. April 2020 aktualisiert. Die Aktualisierungen beziehen sich vornehmlich auf die außerschulischen Praxisphasen in KAoA. Weitere Erläuterungen zu wichtigen Standardelementen, wie z. B. zur Beratung der Agentur für Arbeit oder zum Monitoring, ergänzen die Informationen.

Sie finden diese Information unter folgendem Link im Bildungsportal:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_KAOA/index.html

IV. ERWEITERUNG DER NOTBETREUUNG

Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen.

Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.

Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung abrufen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html