Kategorie-Archiv: Aktuelles

Aktuelle Beiträge

Infos vom MSW NRW (24.11.20)

Unterrichtsfreie Tage am 21. und 22. Dezember 2020
Die Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den 23.
Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in dieser Woche
demnach zwei Unterrichtstage.

In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag
weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau
stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete
Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem
Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu
können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in
Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und
geeigneten Beitrag leisten.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den
öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember
2020 unterrichtsfrei sein wird
. Einschließlich der Weihnachtsferien
wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der
Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.

Notbetreuung
Die beiden unterrichtsfreien Tage sind keine dienstfreien Tage für die
Lehrerinnen und Lehrer sowie den weiteren an den Schulen Tätigen. Die
Schulen haben demnach weiterhin die Aufgabe, den berechtigten Interessen
von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22. Dezember 2020
nachzukommen.

Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt,
soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle
Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei
der Schule beantragen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, steht Ihnen
hierfür ein Formular unter Downloads zur Verfügung.

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten


Hierbei sollten Sie die Eltern bitten, die Anträge frühzeitig zu
stellen, um Ihnen Planungssicherheit zu geben.

Die Notbetreuung wird von Lehrkräften geleistet. Sofern die
Notbetreuung den offenen Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst,
werden die Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen.
Bitte beteiligen Sie rechtzeitig den Schulträger und die Träger der
Ganztags- und Betreuungsangebote.

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen
Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von
Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und
Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.

Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen
Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten
auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an
diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in
den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine
Teilnehmerliste geführt.

Schulen mit nur wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf
gemeinsame Angebote verständigen; die zuständige
Schulaufsichtsbehörde muss hierbei eingebunden sein.

Infos von der WBS (16.11.20)

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

aufgrund der Warnapp dürfen viele unserer Lehrkräfte den Dienst nicht antreten. Nach einem -zum Glück negativen Testergebnis bei diesen Lehrkräften – besteht trotzdem noch Quarantänepflicht.

Die Lehrkräfte informieren Sie telefonisch, wie es bis auf Weiteres weitergeht. Wir werden soviel wie möglich Unterricht anbieten – es kommt aber auch zu Einschränkungen.

Bleiben Sie gesund!

Christine Wolter (Schulleiterin)

Infos von der WBS

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich für das Verständnis, die Flexibilität und die Zusammenarbeit bedanken. Es wurde auch noch einmal deutlich, wie wichtig Ihre telefonische Erreichbarkeit für uns ist. Aufgrund der Warnapp durften viele unserer Lehrkräfte gestern den Dienst nicht antreten. Wir müssen nun abwarten, wie die Testergebnisse ausfallen.

Wir warten noch auf Entscheidungen des Gesundheitsamtes Hagen. Die Klassenlehrer/innen werden Sie spätestens am Wochenende informieren, wie es weitergeht.

Bleiben Sie gesund!

Christine Wolter

(Schulleiterin)

Infos von MSW NRW für Einreisende

1. Allgemeines

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserück-kehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden. Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020. Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeit-punkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium desInnern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht. Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter:

https://www.mags.nrw/coronavirus.

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fort-geschrieben und veröffentlicht: .http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete

2. Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko-gebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oderder Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulge-lände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren. Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach-weise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Ganz schön herbstlich…

Und schwupps da ist er: Der Herbst! Es ist Anfang Oktober und die ersten Wochen des Schuljahres 2020/2021 liegen hinter uns. Mund-Nase-Bedeckungen, Desinfektionsmittel und Abstandsregelungen gehören mittlerweile zum Schulalltag und werden uns vermutlich noch länger begleiten.

Mit dem kälteren Wetter kommen auch wieder die ersten Rotznasen und Halsschmerzen. Leider könnne wir in der Schule nicht beurteilen, ob es sich um eine gewöhnliche Erkältung handelt oder, ob es sich tatsächlich um eine Covid-19 Ansteckung handelt. Im Zweifel lassen Sie Ihr Kind bitte Zuhause und beobachten es 24 Stunden. Sollten keine weiteren Symptome dazukommen, kann der Schulbesuch wieder aufgenommen werden. Sind Sie sich unsicher, stellen Sie ihr Kind bitte einem Arzt vor.

Informationen ab dem 1.09.20 vom MSW zur Maskenpflicht in den Schulen

Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum
Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr
vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze
einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen
keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand
von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass
Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während
oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf
verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu
tragen.

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet
werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt
nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum.

Infos zum neuen Schuljahr

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

am 12.August beginnt das neue Schuljahr und es gelten weiter besondere Regeln. Diese sollen, so das Ministerium, einen an das Infektionsgeschehen angepassten Schulbetrieb ermöglichen und so das Recht der Kinder und jungen Menschen auf Bildung und Erziehung sichern. Ein Überblick: 

Maskenpflicht An allen weiterführenden Schulen müssen die Schüler nach den Ferien einen Mund-Nasen-Schutz tragen – und zwar sowohl im Schulgebäude als auch im Unterricht. Auch die Lehrkräfte sind im Schulgebäude dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen, im Unterricht können sie diese abnehmen, wenn der empfohlene Sicherheitsabstand von anderthalb Metern eingehalten werden kann. Eine Ausnahme bilden die Grundschulen: Dort dürfen die Schüler im Unterricht auf die Maske verzichten, wenn sie an festen Plätzen sitzen. Ansonsten besteht Maskenpflicht. Bitte geben Sie Ihrem Kind ausreichend Masken mit.

Grundsätzlich gilt, dass die Eltern selbst dafür verantwortlich sind, eine Maske zu beschaffen. Bitte geben Sie Ihrem Kind ausreichend Masken mit. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht droht laut Ministerium sogar der Schulverweis. Die Regelung gilt zunächst bis Ende August.

Benotung Neue Regeln gelten auch für den Distanzunterricht. So ist dieser seit dem 1. August dem Präsenzunterricht unter anderem im Hinblick auf die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler gleichgestellt. Das bedeutet zum Beispiel, dass künftig auch die Leistungen aus dem Distanzunterricht bewertet werden, auch wenn Klassenarbeiten in der Regel im Präsenzunterricht stattfinden sollen. Das gilt bis zum Ende des Schuljahrs.

Ausstattung Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sollen vom Land und von den Schulträgern mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Zudem können die Schulträger Geräte für bedürftige Schüler bereitstellen, dafür sollen Mittel aus dem Digitalpakt Schule verwendet werden.

Anwesenheitspflicht Grundsätzlich gilt für alle Schüler die Pflicht, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Bei einer relevanten Vorerkrankung entscheiden die Eltern, ob dies für ihr Kind zumutbar ist. Die Rücksprache mit einem Arzt wird empfohlen, schreibt das Schulministerium. Die Teilnahme am Distanzunterricht ist in einem solchen Fall verpflichtend, ebenso das Ablegen von Prüfungen. Zum Schutz von erkrankten Angehörigen kann das Fernbleiben vom Unterricht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Es besteht Attestpflicht.

Bitte halten Sie bei den relevanten Vorerkrankungen bzgl. der Anwesenheitspflicht immer Rücksprache mit der Schulleitung.

Prüfungen Die Zentralen Prüfungen der Klasse 10 werden 2021 um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Die neuen Termine werden den Schulen zum Beginn des Schuljahrs mitgeteilt.

Sportunterricht Auch das Fach Sport soll nach den Vorstellungen des Ministeriums möglichst wieder in vollem Umfang wiederaufgenommen werden. Allerdings soll der Unterricht nach Möglichkeit bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Dabei muss vermehrt auf Abstands- und Hygieneregeln geachtet werden. Schwimmunterricht und auch die Nutzung der Sporthallen sind aber wieder erlaubt, wenn die Schutzmaßnahmen eingehalten werden können. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Zudem müssen sich die Schüler nach dem Sport die Hände waschen oder desinfizieren und die Schulen müssen dafür sorgen, dass sich möglichst wenige Schüler gleichzeitig in einer Umkleide befinden.

Musikunterricht Gemeinsames Singen in Klassenräumen ist bis zu den Herbstferien weiterhin nicht erlaubt. Beim Singen außerhalb geschlossener Räume muss die Schule sicherstellen, dass etwa vergrößerte Mindestabstände eingehalten werden können.

Gruppen Um bei einer Corona-Infektion Kontakte nachzuvollziehen und Infektionsketten unterbrechen zu können, soll der Unterricht in festen Gruppen stattfinden – also etwa in Klassen, Kursen oder festen Lerngruppen. Jahrgangsübergreifende Gruppen sind außer bei ohnehin so zusammengesetzten Klassen, Gruppen für den Ganztag oder andere Betreuungsangebote sowie Schulsportgemeinschaften nicht möglich. Klassenübergreifende Gruppen dürfen aber gebildet werden, etwa für den Religionsunterricht oder die Wahlpflichtfächer. In den Klassenräumen muss eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.

Betreuungsangebote Die Ganztagsbetreuung soll wieder stattfinden – im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes. Bitte halten Sie Rücksprache mit der Tagesgruppe/sozialen Gruppe.

S-O-M-M-E-R-F-E-R-I-E-N

Puhhhh, was liegt da für ein Schuljahr hinter uns? Vor allem das zweite Halbjahr war eine unglaubliche, bisher noch nie so erlebte Achterbahnfahrt. Corona hat für ziemlich viel Chaos gesorgt, und den laufenden Schulbetrieb zunächst komplett lahm gelegt. Doch wir haben uns nicht unterkriegen lassen und am Ende haben wir uns alle nochmal wieder gesehen, wenn auch mit Maske und Mindestabstand. Die Sommerferien können wir aber sicher alle gut gebrauchen. Erholt euch gut, passt auf euch auf und lasst euch alle am Mittwoch, den 12.08. um 8 Uhr wiedersehen. Denn dann starten wir alle gemeinsam in das Schuljahr 20/21 🙂