Als Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduzierung gelten daher ab Montag, 14. Dezember 2020, folgende Regelungen:
In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.
Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen
die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich
an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben
dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen
wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und
Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht
möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht
sinnvoll.
In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich nur als
Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere
Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder
Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.
Ich möchte Sie herzlich bitten, alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
so schnell wie möglich mit den notwendigen Informationen zu versorgen.
Die Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der
obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der
Schulpflicht gleichzusetzen. Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es
von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert
wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt,
gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18.
Dezember 2020.
Die Regeln der sog. Verordnung zum Distanzlernen sind in dieser Woche
sinngemäß anzuwenden.
Die Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des
Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen. Die
Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem
Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und
organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist.
Für den Fall, dass Sie in der kommenden Woche Klassenarbeiten,
Klausuren oder sonstige Prüfungen angesetzt haben, möchte ich Sie
bitten, im Einzelfall zu prüfen, was davon gänzlich, auch im Sinne
einer Entlastung, entfallen oder verschoben werden kann. Sollte beides
nach gründlicher Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen
Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum der
Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen. Abiturklausuren am
Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden
in jedem Fall wie vorgesehen statt.
An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der
Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt.
Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21.
und 22. Dezember 2020.
Ich bitte noch einmal um Verständnis für diese kurzfristige
Entscheidung. Sie ist der anhaltend problematischen Infektionslage
geschuldet und erfolgt im Interesse einer länderübergreifenden
Vorgehensweise.
Ihnen allen wünsche ich von Herzen ein gesegnetes, gesundes
Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich ruhigeres Jahr
2021! Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
Kategorie-Archiv: Corona-Infos
An dieser Stelle finden Sie alle Informationen rund um das Corona-Virus, die unsere Schule betroffen haben oder jetzt gerade aktuell betreffen.
Infos vom MSB NRW
In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.
I. TERMINE DER ZENTRALEN PRÜFUNGEN KLASSE 10
Die schriftlichen Prüfungen beginnen ab 12. Mai 2020. Eine Übersicht, an welchen Tagen welche Klausuren geschrieben werden, ist auf der Homepage des Ministeriums zugänglich:
www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Pruefungstermine/index.html
II. VERGLEICHSARBEITEN IN DER GRUNDSCHULE (VERA 3)
Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.
III. KEIN ABSCHLUSS OHNE ANSCHLUSS (KAOA)
Diese
Informationen zu KAoA während und nach Beendigung des Ruhens des Unterrichts wurden
mit Stand 02. April 2020 aktualisiert. Die Aktualisierungen beziehen sich
vornehmlich auf die außerschulischen Praxisphasen in KAoA. Weitere
Erläuterungen zu wichtigen Standardelementen, wie z. B. zur Beratung der
Agentur für Arbeit oder zum Monitoring, ergänzen die Informationen.
Sie finden diese Information unter folgendem Link im Bildungsportal:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_KAOA/index.html
IV. ERWEITERUNG DER NOTBETREUUNG
Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen.
Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.
Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung abrufen:
Elternbrief der Ministerin
Keine Schule, kein Unterricht?
Von wegen: Seit die Schulschließungen am Freitag den 13.03.20 bekanntgegeben wurden, werden immer mehr Online-Angebote für Kinder und junge Erwachsene ins Netz gestellt. Der Corona-Virus kann uns die Schule, die Spielplätze nehmen, aber nicht den Spaß und das Lernen!
Sportunterricht und alle Trainingszeiten fallen aus? Egal! Der Basketballverein ALBA Berlin stellt jeden Tag neue Sportprogramme für unterschiedliche Altersklassen bei Youtube online. Ab in die Sportklamotten und dann: http://www.youtube.com/albaberlin
Für unsere Kleinen: Alltagsdinge genau erklärt bekommen? Jeden Tag um 11.30 Uhr zeigt der WDR im TV und Netz eine Folge „Die Sendung mit der Maus“. https://www.wdrmaus.de/
Und für die Älteren ab Klasse 3: DUDEN Lernattack gibt zwei Monate kostenlosen Zugriff auf 40.000 Videos, Aufgaben, Tests und Klassenarbeiten. Also Laptop, Tablet und Handys raus – jetzt wird im Netz gelernt! https://www.chip.de/downloads/Duden-Learnattack_182550609.html
Erreichbarkeit und Materialien
Da die Landesregierung am vergangenen Freitag (13.03.20) beschlossen hat, alle Schulen zu schließen, findet auch an der WBS kein Unterricht statt. Allerdings haben die Klassenlehrer ihren Schülern Materialien für Zuhause mitgegeben. Falls dazu Rückfragen sind oder zu anderen Themen Fragen aufkommen:
DIE WBS IST NATÜRLICH WEITERHIN ERREICHBAR!
Unser Sekretariat ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 02334 442250 erreichbar.
Auch gern per Email: wbs-hagen@t-online.de
Mailanfragen werden an die Schulleiterin Frau Wolter oder die entsprechenden Lehrkräfte weitergeleitet werden.
ACHTUNG: Umgang mit Corona-Virus
Diese Nachricht wurde im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.
1. RUHEN DES UNTERRICHTS AB MONTAG BIS ZUM BEGINN DER OSTERFERIEN
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.
Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.
Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.
ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.
2. NOT-BETREUUNGSANGEBOT
Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.
INFORMATIONEN ZU ANDEREN PRÜFUNGSFORMATEN_
Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentralen
Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum
Umgang mit Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen gesondert
übermittelt und auf der Homepage des
Ministeriums für Schule und Bildung (www.schulministerium.nrw.de
[1]) veröffentlicht und stetig aktualisiert.
Im Übrigen wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis zum
Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten (Lektüre, Aufgabensätze,
Referate etc.). Hierzu sollten in der Schule vorhandene technische
Infrastrukturen genutzt werden.
4. DIENSTPFLICHTEN UND ERREICHBARKEIT VON SCHULLEITUNGEN SOWIE LEHRERINNEN UND
LEHRER
Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte
nicht von den bestehenden Dienstpflichten.
Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich
nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte
(vgl. Schul-Mail Nr. 1 und 3). In diesem Fall
erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen
Arbeitsplatz.
Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch
teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein
Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des
Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen
Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der
zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In
einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung
angeordnet werden.
Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte
sichergestellt werden.
Der Ausbildungsbetrieb der Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe Seminarveranstaltungen,
ausbildungsfachliche Begleitung von
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Praxissemesterstudierenden)
sowie Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) werden
bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für
schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.