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Schuljahr 2022/23 – Es geht wieder los

Die Sommerferien sind vorbei und das neue Schuljahr 2022/2023 läuft schon ein paar Tage. Das Wetter meint es weiterhin gut mit uns, was auf einen sonnigen Spätsommer hoffen lässt. Schauen wir mal, was die kommenden Wochen und Monate bringen. Eins ist klar: Wir haben uns gefreut, euch alle wiederzusehen 🙂

Geldspende von „Courage“ für das Schulbeet

Der Frauenverband „Courage“ hat uns 500 Euro für unser Schulbeet gespendet. Im Februar haben uns drei Damen von dem Verein besucht und uns das Geld in Form eines tollen Plakats übergeben. Die Klasse 3/4 ging direkt in die Planung für das Schulbeet. Zunächst musste Unkraut beseitigt werden. Ein paar Frühblüher konnten dabei schon freigelegt werden. Neue Pflanzen wurden gepflanzt und Nisthilfen für Vögel und Insekten sollen noch folgen.

Wir bedanken uns ganz herzlich bei dem Frauenverband „Courage“ und freuen uns über das schöne neue Schulbeet.

Hoch hinaus. Wir trauen uns was.

Bei unserem Ausflug am 5.5. in die Kletterhalle Dortmund-Huckarde hatten alle Schülerinnen und Schüler von 6 bis 16 Jahren viel Spaß und machten Erfahrungen, wie man mit seinen Ängsten und Grenzen umgehen kann. Für die Kids, einige Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter*innen ging es an diesem Tag hoch hinaus.

Infos vom MSW NRW (17.02.2022)

die Corona-Pandemie stellt Ihre Schulen weiterhin vor Herausforderungen.
Zusätzlich zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts in Pandemiezeiten
stellen insbesondere die Maßnahmen zum Infektionsschutz für Sie und
Ihre Kolleginnen und Kollegen nun schon seit langer Zeit eine große und
andauernde Belastung dar. Ganz besonders groß ist die Belastung aber gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien. Wie Sie wissen, musste das über viele Monate erfolgreich umgesetzteLolli-Test-Verfahren mit den steigenden Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung Ende Januar sehr kurzfristig verändert werden.

Diese Veränderung war anlässlich der Priorisierung bei der Test Auswertung
in Folge der neuen Bundestestverordnung (CoronavirusTestVO) sowie
aufgrund von Engpässen bei den auswertenden Laboren in einigen Regionen unausweichlich. Im Ergebnis hat diese Veränderung jedoch in vielen Familien zu großen Unsicherheiten im Falle eines positiven PCR-Pooltests geführt. Als Reaktion auf diese objektiv vorhandenen Belastungssituationen sowie aufgrund der Regelungen in der neuen Bundestestverordnung möchte ich Sie heute gerne über folgende, daraus abgeleitete Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen informieren:

  1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits
immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu
zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule
Beschäftigte) aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach
den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle
besser begegnen zu können. Angesichts der oben dargestellten
Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur
solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert
sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss
seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis
zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler
können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den
Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen
das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests
vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.

Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten

Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei
Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die
immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im
Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht
immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen
in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule
vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen
Bürgertest vorzulegen.

2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht
verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver
PCR-Pooltests zeitnah erfolgt. Wir haben daher Vorsorge getroffen, um
die mit der Pool-Testung verbundenen Unsicherheiten nun zu beenden.
Konkret bedeutet dies, dass wir zum Ende des Monats Februar das
Testsystem an den Grund- und Primusschulen umstellen werden. Ab Montag,
28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und
Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel
zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen. Die Umstellung von dem
zweimal wöchentlichen PCR-Pooltestverfahren auf Antigen-Selbsttests
geht mit einer Erhöhung der Testhäufigkeit einher. Ihre Bestellmengen
bitte ich Sie entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen.

Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für
einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen –
wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor
Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese
Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für
nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.

Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der
Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und
freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern
selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort
stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar
nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf
dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die
regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei
Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis
zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule
mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle
über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt
werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.

Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf
eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine
unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule
zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem
Antigen-Selbsttest vornehmen.

Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die
Grundschulen an die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern
verteilt. Über den genauen Ablauf werden die Grundschulen zeitnah und
gesondert mittels mehrsprachiger Schriftsätze informiert. Ein Formular
für die elterliche Versicherung der ordnungsgemäßen Testung wird im
Bildungsportal zum Download bereitgestellt.

Im Interesse einer Entlastung der Grundschulen, vor dem Hintergrund
begrenzter PCR-Testkapazitäten und anlässlich der neuen
Bundestestverordnung ist das neue Testverfahren an den Grundschulen
zielführend. Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem
Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin
gewährleistet. Dieser gilt vor allem auch für die Lehrkräfte, die zu
über 95 Prozent über einen vollständigen Impfschutz verfügen.
Insgesamt kann der Präsenzunterricht mit diesen Maßnahmen
verantwortungsvoll aufrechterhalten und weitere negative Folgen der
Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abgewendet werden.

  3. Testverfahren an Förderschulen

Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser
Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar,
bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung
von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen.
Für die Testung der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten gilt wie an
anderen Schulen auch, dass immunisierte Personen nicht länger einer
Testpflicht unterliegen. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt laut
Bundesinfektionsschutzgesetz eine tägliche Pflicht zur beaufsichtigen
Testung in der Schule; alternativ kann ein negativer Bürgertest
vorgelegt werden.

Infos vom MSW NRW (26.01.2022)

Die „Omikron-Welle“ hat das Land Nordrhein-Westfalen und damit auch
unsere Schulen erreicht. Die landesweit hohen Inzidenzzahlen sowie hohe
Positivraten bei den Lolli-Testungen (aktuell > 20 Prozent
Pool-Positivrate) spiegeln dies wider.

Aufgrund des deutschlandweiten und stetig ansteigenden
Infektionsgeschehens und angesichts begrenzter Testkapazitäten in den
Laboren wurde am gestrigen Tag auf Ebene der Regierungschefinnen und
-chefs der Länder zusammen mit dem Bundeskanzler eine Priorisierung von
PCR-Testungen und eine Konzentration von PCR-Tests vor allem auf
vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln,
beschlossen, die eine Gewährleistung ausreichender Testkapazitäten
für diese Personengruppen vorsieht.

Im Hinblick auf die Priorisierungsentscheidung ist somit eine
kurzfristige Anpassung des Lolli-Testregimes erforderlich, da dies
erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie
Einzeltestungen) pro Woche bindet.

Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0)

Es bleibt weiterhin das oberste Ziel, auch unter diesen schwierigen
Bedingungen gerade unsere jüngsten Schülerinnen und Schüler im
Präsenzunterricht zu halten – und gleichzeitig bestmöglichen
Infektionsschutz zu gewährleisten. Aufgrund begrenzter
PCR-Test-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron“-Welle
nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, kurzfristig aufgrund der
Problemanzeige der Labore, aber auch perspektivisch, um die
PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben. Um dies in
der momentanen Hochinzidenzphase zu schaffen und gleichzeitig der sehr
hohen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen, werden kurzfristig
folgende Anpassungen im Lolli-PCR-Testregime vorgenommen:

1. Förderschulen

        * Für alle Förderschulen, unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt,
bleibt das am 10. Januar 2022 eingeführte optimierte Lolli-Testsystem
in seiner jetzigen Form erhalten. Grund dafür ist die strukturell
höhere Vulnerabilität dieser Schülergruppe. Darüber hinaus ist diese
Testmethode für diese Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der
Anwendbarkeit ganz besonders geeignet.

2. Grund- und Primusschulen:

        * Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im
aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2:
Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der
Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven
Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
        * Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den
Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von
PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
        * Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie
gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller
Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
        * Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so
lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus
nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste
negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits
jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten.
Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im
Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen.
Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem
Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.
        * Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis
werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber
auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines
Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
        * Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die
vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein
anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können
bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis
durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
        * Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die
Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule
begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der
Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines
positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine
Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13
Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
        * Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete
Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst
nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen
Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt
ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

  3. Übergangsregelung für Lolli-Testungen:

        * Für alle Schülerinnen und Schüler, die am 24. und 25. Januar 2022
im Lolli-Testsystem getestet wurden und einem positiven Pool angehören,
wird keine Poolauflösung durch PCR-Test mehr erfolgen.
        * Diese Schülerinnen und Schüler führen am Mittwoch, den 26. Januar
vor Unterrichtsbeginn in der Schule einen Antigenschnelltest durch und
nehmen bei negativem Schnelltestergebnis wie gewohnt am
Präsenzunterricht teil. Alle Gruppen, für die am Mittwoch eine
Pooltestung vorgesehen ist, nehmen an dieser zusätzlich wie gewohnt
teil.
        * Für die Schülerinnen und Schüler mit positivem
Antigenschnelltestergebnis gilt die oben beschriebene Pflicht zur
häuslichen Isolation sowie Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems.

4. Vorgehen bei positivem Antigenschnelltest in der Schule:

Schülerinnen und Schüler mit einem positiven
Antigenschnelltest-Ergebnis müssen in der Schule umgehend von den
übrigen Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse isoliert und
beaufsichtigt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten dieser jungen
Schülerinnen und Schüler werden über ein positives
Antigenschnelltest-Ergebnis ihrer Kinder informiert und aufgefordert,
ihre Kinder unmittelbar von der Schule abzuholen. Gemäß
Coronabetreuungsverordnung ist auch das Gesundheitsamt zu informieren.

5. Nachbestellung von Antigenschnelltests:

Antigenschnelltests wurden in ausreichendem Maße – auch für die am
Lolli-Testverfahren teilnehmenden Schulen – beschafft. Bitte stellen Sie
eine Versorgung Ihrer Schule dahingehend sicher, dass der ohnehin
vorzuhaltende Vorrat von 3 Antigenschnelltests pro Schülerin und
Schüler und aller Beschäftigten Ihrer Schule auf insgesamt 6 Tests
erhöht wird.

Bestellungen erfolgen über das Ihnen bekannte Bestellportal
http://www.cosmo.nrw.de/. Die maximalen Bestellmengen wurden dahingehend
angepasst, dass Sie einen Vorrat für insgesamt 6 Testungen anlegen
können. Die Auslieferung erfolgt innerhalb von ca. 4 Werktagen nach
Bestellung. Hinweise zum Bestellsystem finden Sie unter:
https://schulverwaltungsinfos.nrw.de/untstat/wiki/index.php?title=Bestellverfahren_f%C3%BCr_Corona-Schnelltests.

Schulen, die für die laufende Kalenderwoche 04 bereits bestellt haben,
können in dieser Woche einmalig eine zusätzliche Bestellung aufgeben.
Bitte beachten Sie: Diese Änderung ist nur in der Kalenderwoche 04
wirksam.

Die erforderlichen Änderungen in der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der
Coronabetreuungsverordnung werden kurzfristig veranlasst.

Mir ist bewusst, dass die aktuelle Situation und die nötigen
Anpassungen Ihren Schulalltag besonders belasten. Auch weiß ich um das
ungute Gefühl, Kinder eines positiven Poolergebnisses am nächsten
Morgen zunächst einmal in der Klasse mit einem Antigenschnelltest nach
zu testen. Dennoch sorgt diese Methode schnell und pragmatisch für
Sicherheit an den Schulen und einen kontinuierlichen Präsenzunterricht
für unsere Kinder. Auch Eltern stehen vor neuen Herausforderungen im
Alltag, denn sie müssen sich darauf einstellen, dass Kinder, die
positiv mit einem Antigenschnelltest getestet werden, umgehend in der
häuslichen Umgebung isoliert werden müssen. Wir bitten die Eltern, bei
einem positiven Poolergebnis – wenn möglich – einen Bürgertest bei
ihrem Kind vor dem Schulbesuch durchführen zu lassen, um somit
Sicherheit für das eigene Kind, aber auch für die Schulgemeinde,
herzustellen. Zugleich bitten wir die Eltern, an dem Tag, an dem der
Antigenschnelltest durchgeführt wird, eine mögliche Abholung des
Kindes in den frühen Morgenstunden sicherzustellen. Ich bin überzeugt,
dass wir durch die beschriebenen Maßnahmen die bestehenden
Laborkapazitäten für das altersgerechte und sensitive
Lolli-Testverfahren – trotz steigender Infektionszahlen – weiterhin
aufrechterhalten und die Poolpositivrate senken können. Gleichzeitig
bin ich sicher, dass es uns – Dank des enormen Einsatzes aller
Beteiligten – auch in diesen schwierigen Zeiten der Pandemie gelingen
wird, allen Schülerinnen und Schülern der Grundschulen sowie der
Förderschulen eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglichen
zu können.

Infos vom MSW NRW (06.01.2022)

Für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes in der kommenden Woche
möchte ich Ihnen auf diesem Weg und als Ergänzung zur letzten
SchulMail aus dem vergangenen Jahr wenige weitere Hinweise und
insbesondere eine neue Information zum Umfang der Testpflicht bei der
Durchführung der Antigen-Schnellselbsttestungen geben.

Nach den Weihnachtsferien wird der Schulstart wie geplant im
Präsenzunterricht erfolgen. Die Kultusministerinnen und Kultusminister
der Länder haben in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2022 noch einmal
bekräftigt, dass Präsenzunterricht auch in Zeiten des Aufkommens der
Omikron-Variante höchste Priorität hat, damit Bildungschancen
sichergestellt und psychosoziale Folgeschäden bei Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen verhindert werden können. Die Einhaltung der
Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie die hohen Impfquoten unter
den an Schulen Beschäftigten zeugen nach Auffassung aller
Kultusministerinnen und Kultusminister von einem außerordentlichen
Verantwortungsbewusstsein der schulischen Akteurinnen und Akteure.

Um das Infektionsgeschehen unter Kindern und Jugendlichen weiter
einzugrenzen und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu minimieren,
sollen Impfangebote in dieser Altersgruppe noch stärker ausgebaut
werden. Die Aufforderung, diese Angebote oder auch Angebote zur
Booster-Impfung wahrzunehmen, wird von Frau Ministerin Gebauer weiterhin
nachdrücklich unterstützt. Vor allem durch ein Zusammenwirken von
Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken und der damit möglichen
Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes kann es uns gelingen,
negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler
abzumildern.

Ausweitung der Testungen an Schulen ab 10. Januar 2022

Uns allen liegt daran, den Schulstart so sicher wie möglich zu
gestalten. Angesichts des zuletzt veränderten Infektionsgeschehens,
insbesondere durch das Aufkommen der Omikron-Variante sowie aufgrund zu
beobachtender Impfdurchbrüche, ist die schulische Teststrategie zum
Schulstart anzupassen. Um gerade nach den Ferien möglichst viele
Infektionen frühzeitig zu entdecken und damit einen Eintrag und eine
weitere Verbreitung in den Schulen zu vermeiden, werden an allen
Schulformen ab dem 10. Januar 2022 zunächst in die bewährten
Teststrategien alle Personen, auch immunisierte, verpflichtend
einbezogen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, weitere an Schule
Beschäftigte). Die erforderlichen Änderungen der
Coronabetreuungsverordnung werden so rechtzeitig auf den Weg gebracht,
dass sie ab dem 10. Januar 2022 gelten. Rechtzeitig wird überprüft, ob
diese Regelung fortgesetzt wird oder ob Anpassungen an das Testregime
erforderlich sind.

Schultestungen für Schülerinnen und Schüler

Ab dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien (10. Januar 2022)
gelten die bekannten Testregelungen für alle Schülerinnen und Schüler
unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus. Das bedeutet, dass sowohl
immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen.

Am ersten Schultag im neuen Jahr (10. Januar 2022) wird daher in allen
weiterführenden Schulen eine Testung mit Antigen-Selbsttests bei allen
Schülerinnen und Schülern durchgeführt.

An allen Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe
werden (ebenfalls am 10. Januar 2022) alle Schülerinnen und Schüler
eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung abgeben.

Der Ihnen bereits bekannte Testrhythmus wird fortgesetzt:

        * an weiterführenden Schulen: Testung dreimal wöchentlich,
        * an Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe:
Testung zweimal wöchentlich, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner
hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen
festzustellen.

Ab dem 10. Januar 2022 startet planmäßig auch das optimierte
Lolli-Testverfahren, das ebenfalls einen wichtigen Beitrag für den
sicheren Schulstart leistet. Die Kinder werden erstmals eine zweite,
sogenannte Rückstellprobe mit abgeben, um eine gegebenenfalls nötige
Pool-Auflösung zu beschleunigen. Durch die so mögliche Beschleunigung
der Übermittlung der Testergebnisse bleibt den nicht infizierten
Schülerinnen und Schülern im Falle eines positiven Pools ein Tag in
Quarantäne erspart. Zudem kann durch die direkte Befundübermittlung
durch die Labore an die Erziehungsberechtigten eine Erleichterung und
Entlastung für Sie als Lehrerinnen und Lehrer erreicht werden. An
dieser Stelle danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung bei der
Vorbereitung dieses Verfahrens.

Teilnahme von vollständig immunisierten Schülerinnen und Schülern am
Lolli-Testverfahren

Vollständig immunisierte Schülerinnen und Schüler gemäß der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden wie folgt definiert:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz, welcher 14
Tage nach der letzten erforderlichen Corona-Schutzimpfung eintritt und

(2) Schülerinnen und Schüler, deren COVID-19 Infektion mindestens 28
Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

Für die Teilnahme am Lolli-Testverfahren müssen unterschiedliche
Regelungen getroffen werden:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz

Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz können nach
wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren
teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu verfälschen.
Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend (s.o.).

(2) Genesene Schülerinnen und Schüler

Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht Wochen
nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am Lolli-Testverfahren
teilnehmen. Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der Testpflicht in
der Schule befreit.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Genesenen eine längere
Zeit noch Viruspartikel nachgewiesen werden können und in diesen
Einzelfällen der hoch sensitive PCR-Test immer noch zu einem positiven
Pool- und Einzeltest führen kann. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen
auch genesene Schülerinnen und Schüler wieder am Lolli-Testverfahren
teil.

Nehmen Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme aus den zuvor genannten
Gründen (2) – nicht an den Schultestungen teil, müssen sie, um am
Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, zu dem Zeitpunkt der
vorgesehenen Schultestung einen Nachweis über einen negativen
Bürgertest vorlegen.

An dem PCR-Pooltestverfahren („Lolli-Test“) nehmen nur Schülerinnen
und Schüler der Grund- und Förderschulen sowie der Schulen mit
Primarstufe teil. Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Schule sind
von diesem Testverfahren ausgeschlossen.

Testungen von Beschäftigten

Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie andere in Schule beschäftigten
Personen an den Grund- und Förderschulen sowie an den weiterführenden
Schulen, die immunisiert sind, führen ab dem 10. Januar 2022 dreimal
pro Woche einen Antigen-Selbsttest in eigener Verantwortung durch oder
haben den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Unberührt davon bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete
Verpflichtung der nicht immunisierten und in Präsenz tätigen
Lehrerinnen, Lehrer und Beschäftigten, an ihren Präsenztagen in der
Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen
oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Qualität und Quantität der Antigen-Selbsttests

Bei allen zum Einsatz kommenden Antigen-Selbsttests handelt es sich um
qualitativ hochwertige Produkte, die auf alle bekannten Virusvarianten
einschließlich der Omikron-Variante reagieren. Die Tests sind
CE-zertifiziert und haben dementsprechend erfolgreich ein
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Auch quantitativ stehen den Schulen in Nordrhein-Westfalen ausreichend
Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Die vertraglichen Vereinbarungen des
Ministeriums für Schule und Bildung mit dem Lieferanten erlauben es den
Schulen, je nach dem individuellen wöchentlichen Bedarf die notwendigen
Tests zu bestellen. Eine ausreichende Versorgung mit Antigen-Selbsttests
der Schulen ist damit langfristig gesichert.

Die hier nochmals beschriebenen Regelungen und ergänzenden Maßnahmen
sind weitere und wichtige Beiträge, um allen am Schulleben Beteiligten
auch im neuen Jahr einen sicheren Schulstart im Präsenzbetrieb zu
ermöglichen.

Mir ist bewusst, dass es in den kommenden Wochen bei der Umsetzung der
hier beschriebenen Regelungen und Maßnahmen und insgesamt bei der
Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts weiterhin und ganz wesentlich
auf Ihr besonderes Engagement ankommen wird. Für dieses Engagement, das
Sie schon während der gesamten Pandemie verlässlich gezeigt haben,
danke ich Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter