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Infos vom MSW NRW (20)

Liebe Eltern und Erziehungsbetechtigte,

die Tage, an denen Ihr Kind beschult wird, werden Ihnen von den Klassenlehrer/innen telefonisch und in einem Elternbrief mitgeteilt.

Euer WBS-Team

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

am gestrigen Dienstag hatte ich Ihnen eine schnellstmögliche
Information über weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und
Unterrichtsbetriebes zugesagt. Diese Zusage möchte ich mit dieser
SchulMail Nr. 20 einlösen.

Außerdem erhalten Sie mit dieser SchulMail Informationen über die
Auswirkungen des am 30. April 2020 im Landtag von Nordrhein-Westfalen
beschlossenen Bildungssicherungsgesetzes auf die Bildungsgänge der
jeweiligen Schulformen. Schließlich ergänzen wir diese Informationen
mit Hinweisen zu Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, die mit dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der öffentlichen
Schulträgerseite sowie mit der Unfallkasse NRW unter Mitwirkung
wissenschaftlicher Expertise ganz aktuell abgestimmt wurden.

Die nächsten Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und
Unterrichtsbetriebes gestalten sich in Nordrhein-Westfalen wie folgt:

  I.                    PRÄSENZUNTERRICHT IN DEN GRUNDSCHULEN

Ab morgen, 7. Mai 2020, wird in dieser Woche in den Grundschulen der
Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen
wiederaufgenommen. Am 7. und 8. Mai 2020 findet also Unterricht nur für
die Viertklässler statt. Darüber hatte ich Sie bereits mit der
SchulMail Nr. 17 vom 30. April 2020 informiert.

Ab Montag, 11. Mai 2020, werden tageweise rollierend alle Jahrgänge der
Grundschule wieder unterrichtet. Um allen Schülerinnen und Schülern
auch in dieser außergewöhnlichen Zeit einen gleichen Zugang zur Schule
zu ermöglichen, bedeutet dies: Pro Wochentag wird ein Jahrgang in der
Schule unterrichtet; am Folgetag der nächste Jahrgang. Unter
Berücksichtigung der Feiertage werden die Schulleitungen sicherstellen,
dass alle Jahrgänge bis zum Ende des Schuljahres in möglichst gleichem
Umfang unterrichtet werden. Dieses auf einzelne Tage ausgerichtete
Rotationsmodell kann in Absprache mit der Schulaufsicht auch auf zwei
aufeinanderfolgende Tage abgeändert werden. Dabei ist ebenfalls
sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den
Sommerferien und unter Berücksichtigung der Feiertage möglichst im
gleichen Umfang am Präsenzunterricht teilnehmen können. Für Schulen
mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gilt die Regelung entsprechend
für die einzelnen Lerngruppen.

Alle Schulen sollen, auch im Interesse der Eltern, einen transparenten
und verbindlichen Plan erarbeiten, aus dem ersichtlich wird, an welchen
Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien
Präsenzunterricht haben. Hierbei ist zu beachten, dass die festgelegten
beweglichen Ferientage weiterhin Bestand haben.

  II.                  PRÄSENZUNTERRICHT AN DEN ALLGEMEINBILDENDEN
WEITERFÜHRENDEN SCHULEN

Ebenso wie mit den Grundschulverbänden wurden in der vergangenen Woche
auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von Lehrer- und
Elternverbänden sowie Schulleitungsvereinigungen und Gewerkschaften
für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geführt. Dabei
ging es um gemeinsame Grundsätze, Prioritäten und die Machbarkeit von
Szenarien für die schrittweise Ausweitung eines Präsenzunterrichts an
den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen.

Grundlage dieser Gespräche war unter anderem das von der
Kultusministerkonferenz am 29. April beschlossene „Rahmenkonzept für
die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen“, wonach in Abhängigkeit
vom Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien möglichst jede
Schülerin und jeder Schüler tageweise die Schule besuchen können
soll. Präsenzunterricht und das Lernen zu Hause bzw. das Lernen auf
Distanz sollen dabei abwechseln und eng aufeinander abgestimmt werden.__


  ·         Ab dem 11. Mai 2020 kommen an den Schulformen der
Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Sekundarschule) neben der
Jahrgangsstufe 10 ein bis zwei weitere Jahrgänge rollierend in die
Schule. Entsprechendes gilt für die Studierenden der Abendrealschulen.

  ·         Ab dem 11. Mai 2020 kommen an den Schulformen mit
gymnasialer Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) die Schülerinnen und
Schüler der Qualifikationsphase 1 in die Schule. Sollten zu diesem
Zeitpunkt darüber hinaus räumliche und personelle Kapazitäten zur
Verfügung stehen, ist die Beschulung weiterer Lerngruppen bzw.
Jahrgangsstufen möglich. In den Weiterbildungskollegs kommen die
Studierenden des fünften Semesters hinzu, die im Herbst ihre
Abiturprüfungen ablegen, ggfs. auch die des vierten Semesters.

  ·         Ab dem 26. Mai 2020, dem Tag nach dem Haupttermin der
Abiturprüfungen, kommen an den Schulformen mit gymnasialer Oberstufe
Schülerinnen und Schüler aus allen Jahrgangstufen im Rahmen der
vorhandenen personellen und räumlichen Kapazitäten im annähernd
gleichen Umfang bis zum Ende des Schuljahres dazu.

Die an den Schulen einzuhaltenden Abstandsgebote und Hygienevorschriften
werden in der Regel zur Teilung von Klassen, Kursen und Lerngruppen
führen. Dass dafür an den Schulen unterschiedlich viele Lehrkräfte
für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen, ist uns allen
bewusst. Ähnliches gilt für die Raumsituation.

Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Verbändegespräche
gelten für eine Ausweitung des Unterrichts an den allgemeinbildenden
weiterführenden Schulen bis zu den Sommerferien folgende Vorgaben:

  ·         Vorrang hat die Durchführung von Abiturprüfungen sowie der
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die anstelle der landeseinheitlich
gestellten Aufgaben in Deutsch, Englisch und Mathematik im
Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum
mittleren Schulabschluss geschrieben werden.

  ·         Für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der
Qualifikationsphase, die im kommenden Schuljahr das Abitur anstreben,
soll sichergestellt werden, dass – soweit erforderlich – eine Klausur in
diesem Schulhalbjahr geschrieben wird, um so zu einer angemessenen
Leistungsbeurteilung kommen zu können.

  ·         Darüber hinaus sollen alle Schülerinnen und Schüler aller
Jahrgangsstufen und aller Schulformen bis zu den Sommerferien
Präsenzunterricht erhalten, auch wenn dies nur an einzelnen Tagen
möglich sein sollte.

  ·         Alle Jahrgangsstufen sind dabei schulintern in
vergleichbarem Umfang mit einer Mischung aus Präsenz- und Distanzlernen
zu unterrichten, beispielsweise durch ein tageweises Rollieren.

  ·         Alle Schulen sollen, auch im Interesse der Eltern, einen
transparenten und verbindlichen Plan erarbeiten, aus dem ersichtlich
wird, an welchen Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den
Sommerferien Präsenzunterricht haben. Hierbei ist zu beachten, dass die
festgelegten beweglichen Ferientage weiterhin Bestand haben. Gleichwohl
finden am Freitag, 22. Mai 2020 die Abiturprüfungen im Fach Mathematik
statt.

  ·         Auf eine Vorgabe, welche Fächer vorrangig in Präsenzform
zu unterrichtet sind, wird angesichts der unterschiedlichen Situation in
den Schulen und mit Blick auf die Gesamtheit der für den
Präsenzunterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte verzichtet. Dies
gilt nicht für die Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungsarbeiten
in Deutsch, Mathematik und Englisch für Schülerinnen und Schüler, die
den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den mittleren Schulabschluss
erwerben wollen.

  ·         Die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufen 5 und 6 ist aufrechtzuerhalten.

  ·         Aus Gründen des Infektionsschutzes sollen in der
Sekundarstufe I feste und permanente Lerngruppen gebildet werden (z.B.
unter derzeitigem Verzicht auf äußere Fachleistungsdifferenzierung und
Wahlpflichtkurse mit Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen
Klassen).

  ·         Der Präsenzunterricht wird auch an Ganztagsschulen in der
Sekundarstufe I auf den Vormittag beschränkt. Ein Ganztag findet bis zu
den Sommerferien aus Gründen des Infektionsschutzes (u.a.
Mensa-Betrieb, Durchmischung von Schülergruppen) in der Sekundarstufe I
nicht statt.

  ·         Zur Einhaltung der Hygienevorschriften können nicht mehrere
Lerngruppen nacheinander in dem selben Raum unterrichtet werden. Daher
findet kein Schichtbetrieb statt.

  ·         Eine Ausdehnung der Unterrichtszeit auf den
unterrichtsfreien Samstag erfolgt nicht.

  _ _

  ·         Angesichts der für dieses Schuljahr geänderten
schulrechtlichen Grundlagen soll auf Klassenarbeiten weitgehend
verzichtet und stattdessen anderen Wegen der Leistungsbeurteilung der
Vorrang gegeben werden. Einzige Ausnahme bilden hier die schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die an die Stelle der landeseinheitlich gestellten
Aufgaben im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10
und zum mittleren Schulabschluss geschrieben werden. Hinweise zur
Erstellung dieser Prüfungsarbeiten finden Sie im Anhang dieser
SchulMail_._

  ·         Der Präsenzunterricht soll in den kommenden Wochen auch
dazu dienen, den wichtigen Beziehungskontakt zwischen Schülerinnen und
Schüler und Lehrkräften zu sichern und damit auf die jeweiligen
Bedürfnisse der Schülergruppen in den Zeiten von Corona einzugehen.
Zudem soll er dazu beizutragen, die Möglichkeiten eines Lernens auf
Distanz zu verbessern und entsprechende Grundlagen dafür zu optimieren.


  III.                UNTERRICHT AN FÖRDERSCHULEN

An den Primarstufen der Förderschulen gilt grundsätzlich dasselbe
Prinzip wie an den Grundschulen (Schulstart mit dem 4. Jahrgang am 7.
Mai 2020, s. Punkt I.). Eine Ausnahme bilden die Förderschulen mit den
Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE) sowie Körperliche und
motorische Entwicklung (KME). Über die Rahmenbedingungen und
möglicherweise besonderen Auflagen für eine Wiederaufnahme des
Unterrichts an diesen Förderschulen sind inzwischen Gespräche mit
Interessenvertretungen von Eltern, Lehrkräften sowie Schulträgern
geführt worden. Hier stehen kurzfristig noch Klärungen an, so dass der
Präsenz-Unterrichtsbetrieb an diese Schulen in der kommenden Woche (11.
– 15 Mai. 2020) noch ruht.

Ab Montag, 11. Mai 2020, gilt für die übrigen Jahrgänge an
Förderschulen mit anderen Förderschwerpunkten als KME und GE
grundsätzlich dasselbe Vorgehen wie an den weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen. Das bedeutet: Bildung konstanter Lerngruppen
in allen Jahrgangsstufen mit dem Ziel, diese bis zum Ende des
Schuljahres in möglichst gleichem Umfang in Präsenzform in einem
rollierenden System zu unterrichten. Der Unterricht für zielgleich
lernende Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Körperliche
und motorische Entwicklung, die jetzt vor Prüfungen stehen, findet
weiterhin statt.

  IV.                CORONA-BETREUUNGSVERORDNUNG

Eine Grundlage der Wiederaufnahme des Schulbetriebs für weitere
Schülergruppen ist die Corona-Betreuungsverordnung des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Neufassung tritt mit Wirkung
vom 7. Mai 2020 in Kraft. Sie bestimmt unter anderem, dass in allen
Schulen beim Unterricht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen
Schülerinnen und Schülern und auch zu den Lehrkräften zu wahren ist.
Die neue Betreuungsverordnung finden Sie unter:

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie


https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200505_coronabetrvo_ab_07.05.2020.pdf


  V.                  HYGIENESTANDARDS

  Auf der Grundlage der Informationen aus der 15. SchulMail sind
gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden „Hinweise und
Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in
Zusammenhang mit Covid-19″ erarbeitet und mit dem Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt
worden. Sie finden das Dokument im Anhang.

  VI.                SCHULRECHTLICHE ÄNDERUNGEN

Der Landtag hat in der vergangenen Woche dem
„Bildungssicherungsgesetz“ sowie den auf seiner Basis vorgenommenen
Änderungen für die verschiedenen Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen zugestimmt. Damit entfallen in diesem Jahr die
landeseinheitlich gestellten Aufgaben in Deutsch, Englisch und
Mathematik im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10
und zum mittleren Schulabschluss. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die an deren Stelle treten, können auch zu einem späteren Zeitpunkt
geschrieben werden.

Auch der Verzicht auf Versetzungsbestimmungen beim Übergang in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe gehört zu den wesentlichen Punkten dieser
schulrechtlichen Änderungen. Die Vergabe von Abschlüssen und
Berechtigungen bleibt gleichwohl an die Einhaltung der
Leistungsanforderungen gebunden. Im Anhang dieser SchulMail erhalten Sie
weitere Informationen zu den schulrechtlichen Änderungen, die für die
Umsetzung der oben genannten Eckpunkte von grundlegender Bedeutung sind.
Zudem möchte ich Sie noch einmal auf die so genannte FAQ-Liste mit
Antworten auf häufig gestellte Fragen aufmerksam machen; Sie finden
diese unter:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html__


Die erweiterten Regelungen für die Berufskollegs werden Ihnen in
gesonderter SchulMail zeitnah übermittelt.

Abschließend möchte ich Ihnen danken, dass Sie und alle am Schulleben
beteiligten Gruppen, in den herausfordernden Zeiten dieser Pandemie eine
schrittweise Rückkehr in einen geordneten, verlässlichen Schulalltag
ermöglichen und dabei auch mit Ängsten und Sorgen ganz
unterschiedlicher Personen und Gruppen umgehen. Danke für Ihr
Engagement, Ihre Umsicht und Ihre Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Infos vom MSW NRW (17)

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Länder haben gemeinsam in der Ministerpräsidentenkonferenz am 15.
April 2020 entschieden, dass ab dem 4. Mai 2020 vorzugsweise die 4.
Grundschulklassen sowie Abschlussklassen des kommenden Jahres in den
Unterricht zurückkehren können. Für die Zeit darüber hinaus hat die
Kultusministerkonferenz entsprechende Empfehlungen erarbeitet.

Wir haben auf dieser Grundlage entschieden, in Nordrhein-Westfalen nicht
von der Möglichkeit des Unterrichtsstarts bereits direkt am 4. Mai 2020
Gebrauch zu machen, sondern die Wiederaufnahme des Unterrichts an den
Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen für Donnerstag,
den 7. Mai 2020 vorzusehen. An den ersten beiden Tagen, also am 7. und
8. Mai 2020, soll zunächst nur Unterricht für Schülerinnen und
Schüler der 4. Klassen stattfinden.

Vorab möchte ich Ihnen aber bei dieser Gelegenheit auch im Namen von
Frau Ministerin Gebauer ausdrücklich danken. Nach der Einstellung des
Unterrichts an allen Schulen am 16. März 2020 haben Sie und Ihre
Kolleginnen und Kollegen mit hoher Einsatzbereitschaft entscheidend dazu
beigetragen, dass auch während der Corona-Pandemie Beschäftigte
kritischer Infrastrukturen, vor allem im Gesundheitswesen, weiterhin im
Einsatz sein konnten. Wir haben Ihnen und allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Ganztags- und Betreuungsangebote diese Notbetreuung
auch in den Osterferien und auch an Wochenenden zugemutet, und Sie haben
diese Aufgabe engagiert angenommen. Uns ist sehr bewusst, dass
insbesondere die Schulen der Primarstufe, diese Notbetreuung zum Teil in
sehr kleinen Gruppen organisieren mussten und weiterhin müssen.

Wie sie wissen, ist die Notbetreuung in der vergangenen Woche auch auf
weitere berufliche Tätigkeitsbereiche (Alleinerziehende – berufstätig
oder in Prüfungen) ausgeweitet worden. Grundlage bildet die
Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst
wurde. Darüber hatte ich Sie bereits mit der 16. SchulMail vom 24.
April 2020 informiert.

  I.                    UNTERSTÜTZUNG DURCH LERNEN AUF DISTANZ

In den vergangenen Wochen haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen
entscheidend dazu beigetragen, dass Ihre Schülerinnen und Schüler sich
Zuhause nicht nur sinnvoll beschäftigen, sondern den Bezug zur Schule
und zum Lernen halten und auch Lernfortschritte erzielen konnten. Wir
wissen, dass die Voraussetzungen von Schule zu Schule, aber auch
innerhalb einer Schule und vor allem zwischen den Familien
unterschiedlich sind. Mein Dank gilt daher auch hier Ihrem
beispielhaften Engagement. Sie haben auf oftmals sehr kreative Weise
dazu beigetragen, dass Kinder die Freude am Lernen behalten und mit
Ihnen in dem pädagogisch so wichtigen persönlichen Kontakt bleiben
konnten.

In den vergangenen Tagen hat vor allem die Wiederaufnahme des
Schulbetriebs an den weiterführenden Schulen im Mittelpunkt der
öffentlichen Wahrnehmung gestanden. Dies gilt insbesondere mit Blick
auf die Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abiturprüfungen
absolvieren oder in diesem Schuljahr noch andere wichtige
Schulabschlüsse anstreben. Nunmehr steht eine gestufte Wiederaufnahme
des Unterrichtsbetriebs an den Schulen der Primarstufe bevor.

  II.                  BEGRENZTER UNTERRICHTSBEGINN AB 7. MAI 2020

Die Tatsache, dass wir eine Wiederaufnahme des Unterrichts für den 7.
Mai 2020 vorsehen, hat verschiedene Gründe. Zunächst wollen wir Ihnen
und Ihren Kollegien, aber auch den Schulträgern mehr Zeit geben,
notwendige Vorbereitungen zu treffen: Seien es die Reinigung und
Einhaltung von Hygienevorgaben an den Schulen, die Vorkehrungen zur
Abstandshaltung, die Bereitstellung von notwendigem Material oder der
Schülertransport. Zudem gibt es durch die zusätzliche Zeit
Gelegenheit, sich pädagogisch und didaktisch auf die neuen
Erfordernisse des Präsenzunterrichts für die kommenden Wochen
einzurichten.

Ein weiterer Grund bestand darin, dass wir die inzwischen geführten
Gespräche mit Lehrer- und Elternverbänden sowie
Schulleitungsvertretungen abwarten wollten, um ein möglichst von allen
getragenes Vorgehen für die Zeit bis zu den Sommerferien abzustimmen
und sich auf Grundprinzipien und Prioritäten zu verständigen, die
Basis für schulische Konzepte sein sollen.

  III.                NOTBETREUUNG, OGS UND WEITERE BETREUUNGSANGEBOTE

Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes
wird die Notbetreuung –angepasst an die Vorgaben des
Infektionsschutzes, die auch für den Unterricht in den Klassen gelten
(vgl. 15. SchulMail) – fortgeführt. Dazu wird die auf dem
Bildungsportal befindliche FAQ-Liste entsprechend angepasst. Maßgeblich
für die Durchführung der Notbetreuung sind die Abstandsvorgaben (1,50
m), die eingehalten und beaufsichtigt werden müssen, sowie eine
Vermeidung der Durchmischung der Gruppen.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass ganztägige Betreuungs-
und Bildungsangebote ein wichtiger Bestandteil bei der Schulöffnung
sein werden und für die Kinder, die einen Betreuungsvertrag haben, an
den Präsenztagen auch gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme von OGS-
und anderen Betreuungsformen ist mit weitergehenden Fragestellungen
(z.B. Mittagsverpflegung) verbunden, die mit den Kommunen und den
Trägern zu klären sind. Auch wenn im Grundsatz mit den Partnern
Einigkeit darüber besteht, das Ganztagsangebot an den Grundschulen mit
zu öffnen, wird es vor Ort zunächst möglicherweise individuelle
Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der Betreuung im gewohnten
Umfang geben müssen.

  IV.                ECKPUNKTE FÜR SCHULISCHE KONZEPTE

Aus Gründen des Infektionsschutzes werden die Klassen in Abhängigkeit
von Raum- und Klassenstärke zumeist halbiert werden müssen. Zudem
werden nicht alle Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schulen wegen der
unvermeidlichen Beschäftigungsverbote für einen Präsenzunterricht
eingesetzt werden können. Diese beiden Faktoren machen deutlich, dass
eine Rückkehr zu einem „normalen“ Unterricht in diesem Schuljahr
nahezu auszuschließen ist.

Dennoch muss es unser Ziel sein – und damit waren wir uns mit allen
Vertreterinnen und Vertretern der schulischen Verbände einig, in den
kommenden Wochen bis zu den Sommerferien allen Kindern aller Jahrgänge
– auch denen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung –
eine Rückkehr in einen regelmäßigen Präsenzunterricht und eine
Wiederaufnahme von Ganztags- und Betreuungsanteilen zu ermöglichen.
Dies hat zur Folge, dass Unterricht mindestens an einem Tag in der Woche
möglich sein muss.

Ich bin mir bewusst, dass Sie in Ihren Schulen längst an Konzepten
arbeiten und sich frühere Informationen und Orientierung gewünscht
hätten. Aber auch wir wissen erst seit dieser Woche, dass sich aus dem
für den 30. April 2020, also für heute, angesetzten Treffen der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder keine neuen und weitergehenden  Beschlüsse zu den Schulen
ergeben sollen, sondern diese erst in Kenntnis belastbarer Zahlen zur
Entwicklung des Infektionsgeschehens volle zwei Wochen nach den ersten
Öffnungen auf der Konferenz der Regierungscheffinnen und
Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020
gefasst werden sollen. Auf diese Information hin haben wir die
Verbändegespräche so schnell wie möglich geführt.

Wir alle sind uns bewusst, dass die Rahmenbedingungen und die
Möglichkeiten der Schulen zum Teil unterschiedlich sind und dass alle
Schulen – gerade in dieser schwierigen Zeit – das Beste für Ihre
Schülerinnen und Schüler erreichen wollen. Allerdings müssen
Bildungschancen möglichst gleich verteilt sein. Bei aller Flexibilität
und bei allem kreativen Engagement vor Ort brauchen wir in dieser
außergewöhnlichen Situation für die kommenden Wochen eine landesweit
stabile und klare gemeinsame Basis.  Daher sind die folgenden Eckpunkte
für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes unbedingt zu
berücksichtigen:

  ·         Bis zu den Sommerferien erhalten die Schülerinnen und
Schüler aller vier Jahrgangsstufen den gleichen Zugang zu Schule und
Unterricht. Gleichzeitig muss die Notbetreuung weiter angeboten werden.

  ·         Wenn Lerngruppen in der Regel zumindest halbiert werden
müssen und nicht alle Lehrkräfte für Präsenzunterricht zur
Verfügung stehen, dann wird ein solcher Unterricht nur jeweils an einem
einzelnen Tag möglich sein. Im Laufe einer Woche ergibt sich daraus ein
„rollierendes“ System mit tageweisem Unterricht für nur einzelne
Jahrgangsstufen. Dies bedeutet eine Mischung aus Präsenzunterricht und
Lernen auf Distanz.

  ·         Ein „Schichtbetrieb“, bei dem an einem Tag
unterschiedliche Schülergruppen verschiedener Jahrgänge zu
unterschiedlichen Tageszeiten in die Schule kommen, ist ausgeschlossen.

  ·         Jede Schule passt diese Mindestvorgaben auf ihre
individuelle Situation an. Alle Planungen sollen auf Sicherheit
ausgelegt sein, so dass bei immer möglichen Personalengpässen – ganz
unabhängig von Corona – keine sofortigen Anpassungen erfolgen
müssen.

  ·         Ein so rollierendes System – zumal bei Feiertagen und
Ferien an Pfingsten – führt dazu, dass die einzelnen Jahrgangsstufen
nicht immer am selben Wochentag in der Schule sein werden. Um Eltern
dennoch eine Planungssicherheit für die letzten sieben Schulwochen zu
geben, ist ein Unterrichtsplan für alle Jahrgänge für die Zeit bis zu
den Sommerferien zu erstellen.

  ·         Der Umfang des Unterrichts an Präsenztagen hängt
wesentlich von den Möglichkeiten der einzelnen Schule ab. Der
Präsenztag soll gleichwohl für die Kinder als ganztägiges Angebot –
also auch unter Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Ganztag konzipiert werden.

  ·         Bei der Pausen- und Wegegestaltung ist unbedingt darauf zu
achten, dass nicht alle am Präsenztag anwesenden Schülerinnen und
Schüler zum gleichen Zeitpunkt in die Pause gehen, um hier mögliche
Kontakte zu reduzieren.

Soweit die bisherigen Beschlüsse der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin sowie der
entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz erwartungsgemäß
über den 6. Mai 2020 hinaus Bestand haben, bedeutet das:

  ·         BEGINN DER SCHULÖFFNUNGEN AM 7. MAI 2020 ZUNÄCHST MIT DEN
VIERTKLÄSSLERN,

  ·         AN EINEM TAG SO VIEL UNTERRICHT UND BETREUUNG WIE MÖGLICH,

  ·         NACH EINEM FESTEN PLAN BIS ZU DEN SOMMERFERIEN

  ·         BEI FORTSETZUNG DER NOTBETREUUNG.

  V.                  SCHULRECHTLICHE ÄNDERUNGEN

Vielfach haben uns in den vergangenen Tagen Fragen vor allem zu
Versetzungsregelungen und Zeugnissen erreicht. Angesichts des Ausfalls
von Unterricht seit dem 16. März 2020 ist das sehr verständlich. Dem
Landtag liegen ein Gesetzentwurf sowie dazugehörige Änderungen an den
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen aller Schulformen vor, die darauf
eine Antwort geben sollen. Sollte der Landtag heute dem Gesetzentwurf
zustimmen, werden alle Schulen am Anfang der kommenden Woche mit einer
weiteren ausführlichen SchulMail über die Einzelheiten aller
schulrechtlichen Änderungen informiert. Zusätzlich werden die
Informationen in der so genannten FAQ-Liste im Bildungsportal
aktualisiert.

  VI.                ZURÜCK IN DEN SCHULISCHEN ALLTAG

Um Sie beim Einstieg in den Unterricht zu unterstützen, der derzeit
nicht den üblichen Anforderungen entsprechen kann, sondern mit Blick
auf die Rückkehr der Kinder in die Schulen vielfach auch altersgerecht
auf das Thema Corona eingehen muss, hat QUA-LiS auf unsere Bitte hin
Materialien zusammengestellt, die Sie unter folgendem Link abrufen
können:

https://www.schulentwicklung.nrw.de/cms/online-und-distanzlernen/praesenzunterricht-nach-corona


Schon in der SchulMail Nr. 14 vom 16. April 2020 hatte ich Sie über das
umfangreiche Unterstützungsangebot durch die Schulpsychologie
hingewiesen, das Ihnen zur Verfügung steht. Heute möchte ich Sie noch
einmal besonders auf die Ideen zur Gestaltung des ersten
Unterrichtstages aus schulpsychologischer Sicht aufmerksam machen. Unter

http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/ideen-1.-unterrichtstag/1.-unterrichtstag.html
[1] finden Sie praxisnahe Empfehlungen, Hinweise und Materialien, die
Ihnen und den Kindern den Einstieg erleichtern sollen. Hilfen zur
Orientierung im sozialen Umfeld, Rituale, die den Schülerinnen und
Schülern in einer – im Vergleich zu dem bekannten schulischen Alltag
– veränderten Lernumgebung Sicherheit geben können.

  VII.              BEWEGUNGSANGEBOTE

Bewegungsintensive Pausen sollten Teil eines Schultages sein, doch die
Infektionsschutzmaßnahmen schränken die Möglichkeiten von Bewegung,
Spiel und Sport in der Pause stark ein. Trotzdem sind bewegte Pausen auf
dem Schulhof oder im Klassenraum möglich. Viele Ideen, Anregungen und
Spielbeschreibungen dazu werden ab dem 5. Mai 2020 auf
www.schulsport-NRW.de [2]  abrufbar sein.

  VIII.            HINWEISE UND VERHALTENSEMPFEHLUNGEN FÜR DEN
INFEKTIONSSCHUTZ AN SCHULEN IM ZUSAMMENHANG MIT COVID-19/UMGANG MIT
CORONA-VERDACHTSFÄLLEN

Mit einer weiteren SchulMail werden wir Ihnen über die Hinweise in der
SchulMail Nr. 15 hinaus sowohl gemeinsame Hinweise der Kommunalen
Spitzenverbände und des MSB zum Infektionsschutz, das mit dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse
abgestimmt ist, wie auch Handlungsempfehlungen zum Umgang mit
Corona-Verdachtsfällen übersenden.

Ich möchte nicht schließen, ohne mich noch einmal für Ihr Engagement
und Ihre Geduld zu bedanken. Dabei hoffe ich, mit diesen Informationen
zu mehr Planungssicherheit beigetragen zu haben. Und ganz zum Schluss
noch eine Bitte, die von den Elternverbänden an mich herangetragen
wurde: Denken Sie, wenn Sie es nicht längst getan haben, auch an eine
Weiterleitung dieser Informationen an die Elternvertretungen Ihrer
Schulen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und
Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig
angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des
Browsers einfügen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Benjamin Verhoeven,
0211 / 5867-3581, corona@msb.nrw.de

Links:
——
[1]
http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/ideen-1.-unterrichtstag/1.-unterrichtstag.html
[2] http://www.schulsport-NRW.de

Infos vom MSW NRW (16)

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

II. NOTBETREUUNG

1) TÄTIGKEITSBEREICHE

Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wird.

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie


Ein aktualisiertes Formular zum Nachweis des Betreuungsbedarfs für die Eltern ist unter der Rubrik bzw. dem Reiter „Notbetreuung“ zu finden.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html


2) ALLEINERZIEHENDE ELTERNTEILE

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

3) NOTBETREUUNG AN WOCHENENDEN UND FEIERTAGEN

Mit der SchulMail Nr. 8 hatte ich Sie informiert, dass eine Wochenendbetreuung nur bis einschließlich 19. April 2020 erfolgt. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreung statt.


III. HYGIENEMAßNAHMEN IM SCHÜLERVERKEHR

Durch die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebes nutzen Schülerinnen und Schüler seit dieser Woche wieder vermehrt Busse und Bahnen. Um die Ansteckungsgefahr auch auf dem Weg zur Schule so gering wie möglich zu halten, haben das Land, die kommunalen Spitzenverbände und die Branchenverbände Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) Hinweise und Verhaltensregeln für einen besseren Infektionsschutz im Schülerverkehr erarbeitet. Diese sind auf der Webseite des Verkehrsministeriums abrufbar:

http://www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des-VM-2020/2020_04_22_Hygieneregeln_Schuelerverkehr/20200421-finale-Fassung-Infektionsschutz-Schuelerbefoerderung.pdf

Infos vom MSW NRW (15)

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

Mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KRANKENHAUSHYGIENE (DGKH), DEM BUNDESVERBAND DER ÄRZTINNEN UND ÄRZTE DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENSTES (BVÖGD) UND VON DER GESELLSCHAFT FÜR HYGIENE, UMWELTMEDIZIN UND PRÄVENTIONSMEDIZIN (GHUP) erarbeitet.

Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die AB DONNERSTAG, 23. APRIL 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.

Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.

Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.

I. PFLICHTIGE UND FREIWILLIGE SCHULISCHE VERANSTALTUNGEN

In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.

Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist VERPFLICHTEND

  ·      für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B,

  ·      für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),

  ·      für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit
Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).

Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur VORBEREITUNG AUF DIE ABITURPRÜFUNGEN ist FREIWILLIG, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.

II. UNTERRICHTSTEILNAHME VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

In der Folge ENTFÄLLT die Pflicht zur TEILNAHME AM PRÄSENZUNTERRICHT. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

Eine TEILNAHME AN PRÜFUNGEN ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in eine eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

III. UNTERRICHTSEINSATZ VON LEHRERINNEN UND LEHRERN

Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster
Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.

1. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT VORERKRANKUNGEN

Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):

  ·         Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)

  ·         Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)

  ·         Chronische Lebererkrankungen

  ·         Nierenerkrankungen

  ·         Onkologische Erkrankungen

  ·         Diabetis mellitus

  ·         Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.

2. LEHRERINNEN UND LEHRER, DIE DAS 60. LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN

Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im PRÄSENZUNTERRICHT FREIWILLIG TÄTIG werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.

3. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT SCHWERBEHINDERUNGEN

Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.

4. SCHWANGERE LEHRERINNEN

Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein BESCHÄFTIGUNGSVERBOT für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.

5. PFLEGEBEDÜRFTIGE ANGEHÖRIGE MIT VORERKRANKUNGEN

Ebenfalls KEIN EINSATZ IM PRÄSENZUNTERRICHT erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.

Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

IV. ANFORDERUNGEN AN DIE HYGIENE IN DER SCHULE

Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.

Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:

  ·         ZAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DER TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMER

Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.

Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.

Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

  ·         PERSÖNLICHES VERHALTEN

Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

  ·         AUSSCHLUSS VON TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMERN MIT SYMPTOMEN


Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.

  ·         GESTALTUNG DES UNTERRICHTS- BZW. PRÜFUNGSRAUMS

Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.

  ·         ERWEITERTE PRÄVENTIVMAßNAHMEN DURCH TRAGEN VON MASKEN

Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.

  ·         HÄNDEWASCH- UND HÄNDEDESINFEKTIONSMÖGLICHKEITEN

Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.

  ·         Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion

Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

  ·         STANDARDS FÜR DIE SAUBERKEIT IN DEN SCHULEN

Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

  ·         HYGIENEPLAN

Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.

  ·         KOMMUNIKATION DER PRÜFUNGSBEDINGUNGEN

Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Hygiene/index.html

nachlesen.

Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:

KRISENSTAB BEI DER BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER

Krisenstab@brms.nrw.de

Mobil: 0173/2918330

V. UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?

Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier:


https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Schulpsychologische-Dienste/index.html


Mehr Informationen zum Thema „Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt:


http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/aengste/index.html

Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.

Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an corona@msb.nrw.de

Infos vom MSW NRW (14)

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

Auf der Grundlage des gestern gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Nordrhein-Westfalen.

Wie dies im Einzelnen geschehen soll, möchte ich Ihnen in Ergänzung zu der 13. SchulMail vom gestrigen Mittwoch erläutern:

I. SCHRITTWEISE WIEDERAUFNAHME DES SCHULBETRIEBS

Die gestrige Entscheidung macht es möglich, dass nach entsprechenden Vorbereitungen der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und Schüler aus Abschlussklassen ab Donnerstag, 23. April 2020, wiederaufgenommen wird. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf Abschlüsse. Dazu sollen zunächst die Lehrerinnen und Lehrer vom 20. April 2020 bis einschließlich 22. April 2020 Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Voraussetzungen für den Schulbetrieb schaffen zu können.

Die Grundschulen hingegen bleiben aufgrund der gestern getroffenen Vereinbarungen zunächst noch geschlossen.

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen sie allerdings schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – vorrangig für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.

II. SCHULORGANISATORISCHE RAHMENBEDINGUNGEN

1. HYGIENE

Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan finden Sie im Bildungsportal unter:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html

Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie das weitere an Schule tätige Personal werden vom Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.

2. RAUMNUTZUNGSKONZEPT

Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen erforderlich sein wird.

Die dreitägige Vorlaufzeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit, in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Schulträger.

3. PLANUNG DES PERSONALEINSATZES

Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer. Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände. Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.

4. SCHÜLERBEFÖRDERUNG

Ein weiteres Thema, das mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung.

Mit dem dreitägigen organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen können.

III. FORTSETZUNG UND AUSWEITUNG DER NOTBETREUUNG

Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte Notbetreuungsangebot in den Grundschulen und den weiterführenden Schulen insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten.

Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

IV. SCHULFORM- UND BILDUNGSGANGBEZOGENE REGELUNGEN

1. ZENTRALE PRÜFUNGEN 10 (ZP 10)

In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.

Da auch diese Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des Unterricht allerdings auch für diese Schülerinnen und Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den Kernfächern, verbunden sein.

Aufgrund der unterschiedlich weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden. Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.

2. FÖRDERSCHULEN

Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.

Im Übrigen bleiben die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.

5. LERNEN AUF DISTANZ

Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu bedanken.

Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen. Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.


VI. UNTERSTÜTZUNG BEI DER RÜCKKEHR IN DEN SCHULISCHEN ALLTAG

Die Rückkehr in den schulischen Alltag unter Beibehaltung besonderer Regeln und Vorsichtsmaßnahmen ist für alle Beteiligten eine Herausforderung. Sie sollten daher auch die psychosozialen und möglichen krisenhaften Aspekte im Blick behalten. Um Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen hierbei nachhaltig zu unterstützen, hat die Landesstelle für Schulpsychologie und Schulpsychologische Krisenintervention ein umfassendes Unterstützungskonzept erarbeitet, das Ihnen ab sofort unter

schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/schule-und-corona.html

zur Verfügung steht.

Folgende Unterstützungsangebote stehen konkret bereit:

  ·         Wiederaufnahme des Schulbetriebs – der erste Tag: Beispielplanung für eine Klassenleitungsstunde und für den Ablauf des ersten Tages

  ·         Leitfaden: Eine FAQ-Handreichung mit zentralen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs ergeben, beantwortet aus schulfachlicher und schulpsychologischer Sicht

  ·         Video-Clips: kurze Videobeiträgen mit Antworten zu zentralen Fragen, die die Schulgemeinschaft bewegen

  ·         Sicher durchs Abitur: Tipps für Abiturientinnen und Abiturienten, um sicher, stark und gesund durchs Abitur zu kommen

  ·         Schulisches und schulpsychologisches Krisenmanagement: Konkrete Hinweise auf Basis des Notfallordners zum schulischen und schulpsychologischen Krisenmanagement

  ·         Telefonische Beratung: Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstellen und des Schulischen Krisenbeauftragten

Wegen der weiterhin dynamischen Entwicklung der Lage sowie der Ankündigung der Bundeskanzlerin, am 30. April 2020 erneut mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu beraten, planen wir diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai 2020.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an corona@msb.nrw.de

Infos vom MSB NRW

In diesem Artikel möchten wir Infos vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) weiterleiten.

* Vor der Öffnung bzw. Teilöffnung der Schulen für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs sieht das MSB eine Vorlaufzeit zur Durchführung der notwendigen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen beginnen am Montag, 20. April 2020.

* Unmittelbar nach Durchführung dieser organisatorischen Maßnahmen sollen die Schulen am 23. April 2020 für prüfungsvorbereitende Maßnahmen und Unterricht ausschließlich nur für die Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, die in diesem Schuljahr noch Prüfungen zu absolvieren haben, weil sie Schulabschlüsse anstreben.

* Die bisherige Notbetreuung wird fortgesetzt und in einem angemessenen Umfang auf weitere Bedarfs- und Berufsgruppen ausgeweitet.

* Vorgesehen ist darüber hinaus, den Schulbetrieb an den Grundschulen am 4. Mai 2020 vorerst ausschließlich für den Jahrgang 4 wiederaufzunehmen.

Selbstverständlich haben diese und weitere Schritte zum Schutze der Lehrerinnen und Lehrer, der Schülerinnen und Schüler und aller in Schule Beschäftigten unter Einhaltung klarer Hygienevorgaben und unter Sicherstellung des notwendigen Infektionsschutzes zu erfolgen.

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Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an

corona@msb.nrw.de

 

Corona-Kummer?

Ausfall von Unterricht, Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen stressen uns derzeit alle. Es gibt Tage da bricht alles über dich herein? Dieser Beitrag richtet sich an alle, die zur Zeit der Corona-Krise Kummer haben. Vielleicht…

  • weil du dich allein fühlst
  • weil es Streit in deiner Familie oder Wohngruppe gibt
  • weil du deine Freunde nicht siehst
  • weil du dich nicht viel draußen aufhälst
  • weil du deinem Lieblingshobby nicht nachgehst

Wenn du dich jemandem anvertrauen möchtest oder einfach mit jemandem ins Gespräch kommen magst, dann hast du verschiedene Möglichkeiten dazu:

  • bei der Nummer gegen Kummer können Kinder und Jugendliche anonym Kontakt zu Menschen aufnehmen, die mit ihnen sprechen und ihnen eine Rat geben können. Man kann dort anrufen oder auch mit ihnen chatten https://www.nummergegenkummer.de/
  • Die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche ist weiterhin für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene telefonisch und per Email erreichbar, besonders bei Fragen zu Problemen, die mit der derzeitigen Corona-Situation zusammenhängen (Unsicherheiten, Ängste, Orientierungslosigkeit, Konflikte, etc.) Auf der Homepage finden Sie weitere Informationen und Materialien. Abteilungen: https://www.hagen.de/ratamring

  • Tel.: 02331-2073991 Mo-Fr 8:30-12:00 Uhr sowie Mo-Do 14:00-16:00 Uhr Email: familienberatung@stadt-hagen.de