Infos vom MSW NRW (17.02.2022)

die Corona-Pandemie stellt Ihre Schulen weiterhin vor Herausforderungen.
Zusätzlich zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts in Pandemiezeiten
stellen insbesondere die Maßnahmen zum Infektionsschutz für Sie und
Ihre Kolleginnen und Kollegen nun schon seit langer Zeit eine große und
andauernde Belastung dar. Ganz besonders groß ist die Belastung aber gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien. Wie Sie wissen, musste das über viele Monate erfolgreich umgesetzteLolli-Test-Verfahren mit den steigenden Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung Ende Januar sehr kurzfristig verändert werden.

Diese Veränderung war anlässlich der Priorisierung bei der Test Auswertung
in Folge der neuen Bundestestverordnung (CoronavirusTestVO) sowie
aufgrund von Engpässen bei den auswertenden Laboren in einigen Regionen unausweichlich. Im Ergebnis hat diese Veränderung jedoch in vielen Familien zu großen Unsicherheiten im Falle eines positiven PCR-Pooltests geführt. Als Reaktion auf diese objektiv vorhandenen Belastungssituationen sowie aufgrund der Regelungen in der neuen Bundestestverordnung möchte ich Sie heute gerne über folgende, daraus abgeleitete Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen informieren:

  1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits
immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu
zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule
Beschäftigte) aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach
den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle
besser begegnen zu können. Angesichts der oben dargestellten
Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur
solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert
sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss
seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis
zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler
können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den
Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen
das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests
vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.

Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten

Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei
Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die
immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im
Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht
immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen
in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule
vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen
Bürgertest vorzulegen.

2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht
verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver
PCR-Pooltests zeitnah erfolgt. Wir haben daher Vorsorge getroffen, um
die mit der Pool-Testung verbundenen Unsicherheiten nun zu beenden.
Konkret bedeutet dies, dass wir zum Ende des Monats Februar das
Testsystem an den Grund- und Primusschulen umstellen werden. Ab Montag,
28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und
Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel
zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen. Die Umstellung von dem
zweimal wöchentlichen PCR-Pooltestverfahren auf Antigen-Selbsttests
geht mit einer Erhöhung der Testhäufigkeit einher. Ihre Bestellmengen
bitte ich Sie entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen.

Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für
einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen –
wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor
Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese
Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für
nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.

Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der
Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und
freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern
selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort
stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar
nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf
dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die
regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei
Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis
zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule
mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle
über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt
werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.

Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf
eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine
unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule
zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem
Antigen-Selbsttest vornehmen.

Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die
Grundschulen an die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern
verteilt. Über den genauen Ablauf werden die Grundschulen zeitnah und
gesondert mittels mehrsprachiger Schriftsätze informiert. Ein Formular
für die elterliche Versicherung der ordnungsgemäßen Testung wird im
Bildungsportal zum Download bereitgestellt.

Im Interesse einer Entlastung der Grundschulen, vor dem Hintergrund
begrenzter PCR-Testkapazitäten und anlässlich der neuen
Bundestestverordnung ist das neue Testverfahren an den Grundschulen
zielführend. Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem
Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin
gewährleistet. Dieser gilt vor allem auch für die Lehrkräfte, die zu
über 95 Prozent über einen vollständigen Impfschutz verfügen.
Insgesamt kann der Präsenzunterricht mit diesen Maßnahmen
verantwortungsvoll aufrechterhalten und weitere negative Folgen der
Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abgewendet werden.

  3. Testverfahren an Förderschulen

Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser
Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar,
bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung
von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen.
Für die Testung der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten gilt wie an
anderen Schulen auch, dass immunisierte Personen nicht länger einer
Testpflicht unterliegen. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt laut
Bundesinfektionsschutzgesetz eine tägliche Pflicht zur beaufsichtigen
Testung in der Schule; alternativ kann ein negativer Bürgertest
vorgelegt werden.