Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und
Schüler, unserer
Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen
tätigen Personals hat für
die Landesregierung höchste Priorität. Wir
beobachten die Entwicklung
des Infektionsgeschehens daher sehr genau und
überprüfen
kontinuierlich, ob die geltenden Vorgaben zur
Einhaltung des Hygiene-
und Infektionsschutzes an den Schulen angemessen
und wirksam sind.
Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus
pädagogischen Gründen von
Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu
können, tritt aktuell
jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens,
auch mit neuen
Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt
in den Vordergrund.
Das oberste Ziel im Sinne der
Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es
dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen
und Schüler zu
sichern.
Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach
gründlicher Abwägung aller
Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder
eingeführt. Die
Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend
geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz
bleiben
zugleich die behördlichen Anordnungen von
Quarantänemaßnahmen auf ein
unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern
nicht
außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder
Auftreten von neuen
Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung
von Quarantänen
also wieder nur auf die infizierte Person
beziehen. Zusätzliche,
womöglich tägliche Testungen in der Schule für
nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler sind angesichts der
regelmäßigen
Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können
auch von den
Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder
für Ganztags- und
Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle
sonstigen Zusammenkünfte
im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen,
Gremiensitzungen), sofern
ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht
eingehalten werden kann.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen,
dass nach den uns
vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das
Infektionsgeschehen auch den
Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt
gesehen sind die Schulen
in Nordrhein-Westfalen aber keine
Infektionstreiber. Bezogen auf alle
Schulen im Lande können wir aufgrund der
getroffenen
Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten
Lage sprechen.
Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder
unterschiedliche
Nachfragen von Schulen, Lehrer- und
Elternverbänden erreichen, einige
Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der
Pandemie hier noch einmal
aufgreifen:
Nachweis der Testung und Immunisierung von
Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten
Schülerinnen und
Schüler auch außerhalb der Schule als getestet,
wenn sie regelmäßig
an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und
Schüler, die 16
Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage
durch eine
Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere
Schülerinnen und
Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen.
Ebenfalls für die
Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4
Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2
G-Angeboten keinen
Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Elternsprechtage
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur
immunisierte oder
getestete Personen an den schulischen Nutzungen in
Schulgebäuden
teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach
nur dann betreten,
wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind
und einen entsprechenden
Nachweis bei sich führen. Dabei darf der
Testnachweis für einen
Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein,
für einen PCR-Test
höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5
CoronaBetrVO).
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
CoronaBetrVO innerhalb von
Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen
medizinische oder FFP2
Masken zu tragen.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die
Situation der
Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen,
abgesehen von der allgemeinen
Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die
aus medizinischen
Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen
der medizinischen
Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen, das auf
Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 CoronaBetrVO).
Tage der offenen Tür
Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten
die vorgenannten
Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für
immunisierte und
getestete Personen und Maskenpflicht im
Schulgebäude. Auf dem
Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt
grundsätzlich keine
Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier
freiwillig eine Maske
zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu
achten.
Schulmitwirkungsgremien
Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann
betreten, wenn sie
immunisiert oder getestet sind und einen
entsprechenden Nachweis bei
sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu
Elternsprechtagen).
Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die
Maskenpflicht. In den
Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen
werden, sofern ein
Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen
nicht eingehalten
werden kann.
Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt
bei der Nutzung von
Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2
CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte,
aber negativ getestete
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte
teilnehmen können.
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten
dabei als getestet und
benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung
(s.o.).
Qualitätsanalyse: aktuelle Ergänzung zu den
Regelungen im Schuljahr
2021/22 (Erlass vom 22. Juni 2021)
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden
unterbrochene
QA-Prozesse im aktuellen Schuljahr nicht – wie
ursprünglich geplant
(vgl. Erlass vom 22. Juni 2021) – ab Januar 2022
fortgesetzt, sondern in
das Schuljahr 2022/2023 verschoben.
Schulen, die gleichwohl eine Fortsetzung im
aktuellen Schuljahr
wünschen, erhalten diese Möglichkeit, sofern die
pandemische Situation
dies vor Ort zulässt. Diese Schulen wenden sich
bitte an das für sie
zuständige Dezernat 4Q.
Ein entsprechender Erlass an die
Bezirksregierungen wird im Ministerium
für Schule und Bildung vorbereitet.
Zum Abschluss möchte ich einmal mehr meinen Dank
und Respekt für Ihre
Arbeit in dieser Corona-Pandemie ausdrücken.
Schulen offen zu halten
und dadurch Kindern und Jugendlichen nicht nur
Bildung, sondern auch
einen sicheren Ort des Miteinanders zu bieten, ist
in diesen Zeiten eine
große Herausforderung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter